Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.03.2007

III ZB 7/06

Normen:
ZPO § 1029 Abs. 1 § 1060

Fundstellen:
BGHReport 2007, 517
BGHZ 171, 245
InVo 2007, 390
JR 2008, 240
MDR 2007, 902
NJW-RR 2007, 1511
NZBau 2007, 299
SchiedsVZ 2007, 160
VersR 2007, 1432
WM 2007, 785

BGH, Beschluß vom 01.03.2007 - Aktenzeichen III ZB 7/06

DRsp Nr. 2007/6034

Begriff der Schiedsvereinbarung

»a) Eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb bestimmter Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den Weg zum staatlichen Gericht zu beschreiten (Aufgabe von RGZ 146, 262).b) Ein aufgrund einer solchen Schiedsvereinbarung ergangener, nicht "angefochtener" Schiedsspruch ist exequaturfähig.«

Normenkette:

ZPO § 1029 Abs. 1 § 1060 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG) wegen vorzeitiger Beendigung eines angeblich mit der KG geschlossenen Vertrages in Anspruch. Gegenstand des zwischen dem Ehemann der Antragsgegnerin und der KG gepflogenen Schriftverkehrs, der nach Auffassung der Antragsgegnerin zu einem Vertragsschluss führte, waren unter anderem die "Allgemeinen Einkaufsbedingungen" der KG, wo es unter Nr. 15 heißt:

"Erfüllungsort und Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden zunächst nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vom 01.01.1992 entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages entscheiden. Das Ergebnis der Schiedsgerichtsbarkeit kann von beiden Parteien als letztgültig, endgültig und für beide Parteien bindend anerkannt werden.

Ist eine der Parteien mit dem Schiedsgerichtsergebnis nicht zufrieden, muss innerhalb 1 Monat ab Datum des Schiedsgerichtsurteils gerechnet, der Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten werden.

Bei Fristversäumnis gilt das Schiedsgerichtsurteil für beide Parteien als bindend und endgültig ..."

Gestützt auf diese Klausel erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Klage auf Zahlung von 47.474,88 EUR nebst Zinsen vor dem DIS-Schiedsgericht. Dieses wies die Schiedsklage durch Schiedsspruch vom 8. Juli 2005 ab und legte der Antragsgegnerin die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf. Die Antragsgegnerin nahm den Schiedsspruch nicht hin. Sie verfolgte den Zahlungsanspruch weiter mit einer am 13. September 2005 erhobenen Klage vor dem Landgericht W..

Durch "Ergänzende(n) Schiedsspruch über die Kosten" vom 12. Oktober 2005 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, 8.878,84 EUR nebst Zinsen an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin erweiterte daraufhin am 24. Oktober 2005 ihre Klage vor dem Landgericht W. mit dem Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch aufzuheben.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch vom 12. Oktober 2005 für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin weiterhin die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.

Die Antragsgegnerin hat während des Rechtsbeschwerdeverfahrens den vor dem Landgericht W. gestellten Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch aufzuheben, zurückgenommen.

II. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Ergänzenden Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005.

1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Ergänzenden Schiedsspruchs für unzulässig gehalten.

Es könne dahinstehen, ob zwischen der Antragsgegnerin oder ihrem Ehemann einerseits und der Antragstellerin andererseits ein Vertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG einschließlich der Schiedsklausel zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe selbst das Schiedsverfahren eingeleitet, so dass die Schiedsvereinbarung als geschlossen zu betrachten sei, allerdings mit dem Inhalt von Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

Die Klausel sehe eine Schiedsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO nicht vor, weil es im Belieben der Parteien verblieben sei, trotz oder nach der Entscheidung des Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Auf dieser Grundlage habe ein Schiedsspruch nicht ergehen können, der nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären sei.

2. Der Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch vom 12. Oktober 2005 für vollstreckbar zu erklären, ist gemäß § 1060 ZPO zulässig und begründet.

a) Der Ergänzende Schiedsspruch ist als Schiedsspruch im Sinne der §§ 1051 ff. ZPO zu beurteilen und damit einer Vollstreckbarerklärung zugänglich.

aa) Entsprechend den vorgenannten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG hat - auf Betreiben der Antragsgegnerin - ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS stattgefunden (vgl. Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen); dieses endete mit dem klageabweisenden "Schiedsspruch" in der Hauptsache und dem hier zu prüfenden "Ergänzende(n) Schiedsspruch über die Kosten" des Schiedsverfahrens.

bb) Dem Verfahren lag entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch eine Schiedsvereinbarung, also eine Vereinbarung der Parteien, eine Streitigkeit der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen (vgl. § 1029 Abs. 1 ZPO ), zugrunde.

(1) Nach den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ist eine "Schiedsvereinbarung" jedenfalls dadurch als geschlossen zu betrachten, dass die Antragsgegnerin das Verfahren vor dem DIS-Schiedsgericht mit der Schiedsklage einleitete und die Antragstellerin sich darauf einließ.

(2) Dass die Vereinbarung der Parteien, wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, mit dem Inhalt der Klausel Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG zustande kam, hindert die Annahme einer Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO nicht. Es liegt nicht eine Verabredung über die Einrichtung einer bloßen Güte- oder Schlichtungsstelle vor.

Zwar war es den Parteien nach Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen freigestellt, innerhalb Monatsfrist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Innerhalb der Frist sollte nicht allein die Aufhebung des Schiedsspruchs - bei Vorliegen der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Gründe -, sondern überhaupt die (weitere) Rechtsverfolgung oder -verteidigung vor dem staatlichen Gericht zulässig sein. Der Bestand des Schiedsspruchs war damit weithin in das Belieben der Parteien gestellt.

Dennoch kann in Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO gesehen werden.

Das Schiedsverfahren beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 1029 Abs. 1 ZPO ). Dem Schiedsspruch erwächst die bindende Kraft (vgl. § 1055 ZPO ) durch den Konsens der Parteien, eine bestimmte Streitigkeit der Entscheidung in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterstellen. Gründet aber die Bindung der Parteien an den Schiedsspruch auf deren vertraglichem Willen, dann ist es ihnen ebenso unbenommen, diese Bindung an bestimmte Modalitäten zu knüpfen. Die Parteien konnten sich also - wie hier geschehen - darauf verständigen, dass ihre Streitigkeit in einem Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung durch - grundsätzlich endgültigen und exequaturfähigen (vgl. Nr. 15 Abs. 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen) - Schiedsspruch entschieden werde, dem Schiedsspruch - im Sinne einer auflösenden Bedingung - aber dann keine Wirkung zukommen sollte, wenn binnen bestimmter Frist Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben würde.

Gegen eine solche Vereinbarung können durchgreifende prozessuale Bedenken nicht erhoben werden (so auch RAG 8, 77, 80 ff. und die herrschende Lehre: Kisch JW 1931, 2399 f.; Jonas JW 1935, 1027 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 15; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 3 Rn. 21 und Kap. 22 Rn. 4; a.A.: RGZ 17, 434; 146, 262, 264 ff.; RG JW 1894, 56 und 1907, 748 f.; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl., 2001 § 1029 Rn. 41; das Senatsurteil vom 3. November 1983 - III ZR 111/82 - LM Nr. 23 zu § 38 ZPO [unter I. 4. b] sowie OLG Karlsruhe AWD 1973, 403, 404 und OLG Düsseldorf MDR 1956, 750 betreffen eine unbefristete Freigabe des Rechtsweges zum staatlichen Gericht; ebenso OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365 , wenn sich die Entscheidung überhaupt auf Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO - und nicht auf sogenannte Verbandsgerichtsbarkeit - beziehen sollte). Die §§ 1025 ff. ZPO enthalten keine Vorschrift, die es den Parteien untersagte, dem Schiedsspruch nur unter gewissen Bedingungen die Bindungswirkung zu verschaffen; es liegt schließlich auch - unbestritten - in der Dispositionsfreiheit der Parteien, einem bindend ergangenen Schiedsspruch die Bindungswirkung nachträglich zu nehmen (vgl. - im Ergebnis allerdings für nicht durchgreifend erachtend - RGZ 146, 262, 268 m.N.). Ein vollständiger Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit wird insbesondere von § 1029 Abs. 1 ZPO nicht verlangt. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist vielmehr gefolgert worden, dass ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Schiedsgerichts oder des staatlichen Gerichts (Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 103/75 - NJW 1976, 852) - im damaligen Fall beschränkt auf "wirkliche" Streitfälle - vereinbart werden kann. Entsprechend kann eine nur bedingte - bedingt nämlich durch die Untätigkeit der Parteien binnen bestimmter Frist - Unterwerfung der Parteien unter den Schiedsspruch zugelassen werden (vgl. Kisch aaO. S. 2399).

Es sprechen ferner praktische Gesichtspunkte dafür, einen Schiedsspruch mit eingeschränkter Bindungswirkung als Möglichkeit einer außergerichtlichen Streiterledigung zuzulassen. Der mit Ablauf der Ausschlussfrist endgültig gewordene Spruch unterscheidet sich in nichts von einem gewöhnlichen Schiedsspruch. Es besteht kein Grund, dem unangefochten gebliebenen Spruch die Vollstreckbarerklärung im Verfahren nach § 1060 ZPO zu versagen (vgl. Jonas aaO. S. 1029).

b) Der Ergänzende Schiedsspruch ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Antragsgegnerin gemäß Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen gegen den die Kostengrundentscheidung enthaltenden Schiedsspruch vom 8. Juli 2005 den "Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten" hätte. Die vom Oberlandesgericht mitgeteilten Verfahrensdaten lassen, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, darauf schließen, dass die vereinbarte Monatsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Beschwerdeerwiderung ist dem nicht entgegengetreten.

c) Auch hinsichtlich des Ergänzenden Schiedsspruchs selbst ist von einem Rechtsmittel, das die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs in Frage stellen könnte, kein Gebrauch gemacht worden.

aa) Eine solche - auch fristgerechte - Klage vor dem staatlichen Gericht könnte in dem auf "Aufhebung" des Ergänzenden Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005 gerichteten Antrag vom 24. Oktober 2005 gesehen werden, mit dem die Antragsgegnerin ihre vor dem Landgericht W. erhobene Klage erweiterte. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin aber am 22. März 2006 zurückgenommen. Insoweit ist der Rechtsstreit vor dem Landgericht W. mithin als nicht anhängig geworden anzusehen (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ); die Wirkungen der Klage(erweiterung) sind rückwirkend entfallen (vgl. Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. 2007 § 269 Rn. 10).

bb) Die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgte Rücknahme der gegen den Ergänzenden Schiedsspruch gerichteten Klage vor dem staatlichen Gericht konnte noch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden.

§ 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbietet allerdings die Einführung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde. Wie im Revisionsrechtszug erfährt dieser Grundsatz aber eine Ausnahme unter anderem bei Tatsachen, die die prozessuale Rechtslage erst während des Verfahrens der Rechtsbeschwerde verändern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99 - NJW 2001, 1730 f.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - WM 1995, 1806 , 1807; Musielak/Ball aaO. § 559 Rn. 9). Vergleichbar liegt der Streitfall: Die Klage vor dem staatlichen Gericht, die den Ergänzenden Schiedsspruch (möglicherweise) gemäß Nr. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen - Eintritt einer auflösenden Bedingung - wirkungslos und damit nicht exequaturfähig gemacht haben könnte, ist zurückgenommen worden. Der Ergänzende Schiedsspruch ist damit als "bindend anerkannt" bzw. "für beide Parteien als bindend und endgültig" (Nr. 15 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen) anzusehen; denn die Klage vor dem staatlichen Gericht gilt - ex tunc - als nicht erhoben.

d) Ist demnach von der Wirksamkeit und bindenden Kraft des Ergänzenden Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005 auszugehen, kann die Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann abgelehnt werden, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorläge. Solche werden von Seiten der Antragsgegnerin - abgesehen von dem vorbehandelten und verneinten Einwand, es habe eine Schiedsvereinbarung nicht vorgelegen (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c ZPO ) - indes nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sch 29/05
Fundstellen
BGHReport 2007, 517
BGHZ 171, 245
InVo 2007, 390
JR 2008, 240
MDR 2007, 902
NJW-RR 2007, 1511
NZBau 2007, 299
SchiedsVZ 2007, 160
VersR 2007, 1432
WM 2007, 785