BGH, Beschluß vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 5 StR 434/06
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG begegnet bei diesem Angeklagten - im Gegensatz zur früheren Mitangeklagten B. (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 5 StR 446/06) - keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass sich der Angeklagte unter Beteiligung anderer Finanzvermittler um die Einwerbung kurzfristiger Einlagen für das Objekt "Altersbetreutes Wohnen" in Chemnitz, Huttenstraße, bemüht hat. Sowohl die Art und Weise der Beschaffung der Gelder als auch ihre Größenordnung tragen eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er hinsichtlich der von B. betrügerisch erlangten Gelder nur wegen Geldwäsche, nicht aber wegen einer Beteiligung an deren Vortat verurteilt wurde. Der Senat schließt aus, dass die im Blick auf § 46 Abs. 3 StGB gerügte Wendung für den maßvollen Strafausspruch bestimmend geworden ist.