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BGH - Entscheidung vom 18.04.2007

2 StR 541/06

BGH, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 2 StR 541/06

DRsp Nr. 2007/8989

Gründe:

Der Senat hat den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A., der Gläubigerbank des Zeugen M., mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt und kann bestehen bleiben. Wie die in dem Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen belegen, hat das Landgericht die nunmehr ausgeschiedenen Tatteile bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht berücksichtigt, sondern allein auf die durch die Handlungen zum Nachteil der N. Sparkasse verursachten Schäden abgestellt.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 05.05.2006