BGH, Beschluß vom 03.05.2007 - Aktenzeichen IX ZB 27/07
DRsp Nr. 2007/8968
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).
Das eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechtes in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO ).
Vorinstanz: LG München I, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 23469/06
Vorinstanz: AG München, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1507 IK 1132/05
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