BGH, Beschluß vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 5 StR 29/07
DRsp Nr. 2007/7556
Gründe:
Auf die Revision des Angeklagten erfolgte eine geringfügige Teileinstellung des Verfahrens, die dem Übersehen der auf der Hand liegenden Bewertungseinheit geschuldet ist. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2StPO .