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BGH - Entscheidung vom 22.03.2007

V ZR 18/07

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen V ZR 18/07

DRsp Nr. 2007/7528

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 28. Februar 2007 und Ihr Antrag vom 14. März 2007 auf Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der Revision weder aus dem Vorbringen der Klägerinnen noch nach einer Prüfung der Akten gegeben ist. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Senats (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Rechtsanwälte P. und Kollegen waren als Streithelfer der Klägerinnen in die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten aufzunehmen, weil sie dem Rechtsstreit im Berufungsrechtszug auf die Aufforderung der Klägerinnen vom 4. Juli 2006 (Bl. 1369 d. A.) mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 (Bl. 1417 d. A.) auf Seiten der Klägerinnen beigetreten sind und sich selbst vertreten haben.

Vorinstanz: OLG München, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 2889/06
Vorinstanz: LG München II, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 5652/95