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BGH - Entscheidung vom 28.02.2007

5 StR 7/07

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 5 StR 7/07

DRsp Nr. 2007/6127

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, eine erfüllte Geldauflage angerechnet und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Es hat den Verfall eines Geldbetrages von 62.320,00 EUR als Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Jedoch kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes "gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG , §§ 73d Abs. 2 , 73a StGB " allein damit begründet, dass der Angeklagte Betäubungsmittel zu einem Gesamtpreis von 62.320,00 EUR verkauft hat. Dabei hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB außer Acht gelassen, deren Prüfung - angesichts der festgestellten Lebensverhältnisse des Angeklagten - nicht etwa erlässlich war (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 2, 3, 5; BGH StV 2003, 158; BGH StraFo 2003, 283 m.w.N.).

Der Senat hebt von den Feststellungen lediglich diejenigen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf. Während damit die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Taten des Angeklagten bindend sind, hat der neue Tatrichter - als weitere Grundlage für seine Entscheidung über eine etwaige Anwendung der Vorschrift des § 73c StGB - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten neu festzustellen.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 20.09.2006