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BGH - Entscheidung vom 16.01.2007

3 StR 445/06

BGH, Beschluß vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 3 StR 445/06

DRsp Nr. 2007/4183

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihn wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 EUR verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Fallakte 6) verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der dafür verhängten Freiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Januar 2007 lag dem Senat vor.

Die wegen des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu treffende Bewährungsentscheidung gemäß § 268 a Abs. 1 StPO bleibt dem Tatrichter vorbehalten.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 17.05.2006