Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.01.2007

3 StR 385/06

BGH, Beschluß vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 3 StR 385/06

DRsp Nr. 2007/4179

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbeanstandungen die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Im Fall 9 hat der Angeklagte das von ihm bestellte und bereits bezahlte Betäubungsmittel (ein Kilogramm Marihuana) nicht erhalten, weil der Einfuhrkurier festgenommen worden ist, ehe er den Lieferanten des Angeklagten erreichen konnte. Der Angeklagte hat daher an dem Rauschgift, das er zu einem Drittel selbst konsumieren und im Übrigen gewinnbringend weiterverkaufen wollte, keinen Besitz erlangt.

Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Landgericht hat ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass das Rauschgiftgeschäft letztlich gescheitert ist, und die Strafe um sechs Monate geringer bemessen als für die kurze Zeit davor begangene Tat, bei der es zur Übergabe und zum teilweisen Weiterverkauf des Betäubungsmittels gekommen war.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 26.05.2006