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BGH - Entscheidung vom 16.10.2007

3 StR 413/07

BGH, Beschluß vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 3 StR 413/07

DRsp Nr. 2007/19547

Gründe:

Zu der erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat, dass der Angeklagte die durch die Durchsuchung der Wohnung G. gewonnenen Erkenntnisse, nämlich dass die aufgefundenen Drogen und Dealerutensilien ihm zuzuordnen sind, im Rahmen seiner geständigen Einlassung eingeräumt hat. Ein etwaiges Verwertungsverbot der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel hätte auf die Verwertbarkeit dieses Geständnisses keine Auswirkung.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 21.05.2007