Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.07.2007

IX ZA 2/04

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZA 2/04

DRsp Nr. 2007/14632

Gründe:

Der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag hinsichtlich der gegenüber dem Beklagten zu 2 verfolgten Klage ist nur bezüglich der geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 25.365,25 DM nebst Zinsen begründet. Der weitergehende Antrag ist zurückzuweisen, weil insoweit das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ). Die darüber hinausgehende Klage bezieht sich auf Pflichtverstöße, die sich vor dem 1. Januar 1995, dem Eintritt des Beklagten zu 2 in die Sozietät, zugetragen haben. Hierfür haftet der Beklagte zu 2, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Die bisherige Rechtsprechung ist jedenfalls für Fallgestaltungen, die sich vor der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) zugetragen haben, weiterhin maßgeblich (vgl. BGHZ 154, 370 , 377 f.).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 73/03
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/12 O 417/98 - 13.2.2003,