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BGH - Entscheidung vom 19.06.2007

3 StR 208/07

BGH, Beschluß vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 3 StR 208/07

DRsp Nr. 2007/12841

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jedoch war der die Fahrerlaubnis des Angeklagten betreffende Maßregelausspruch zu ändern. Die Maßregeln, auf die das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 6. Oktober 2005 rechtskräftig erkannt hatte und die weder erledigt noch durch die Entscheidung des Landgerichts Duisburg gegenstandslos geworden sind, waren als fortgeltende Bestandteile der früheren Entscheidung aufrecht zu erhalten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB ).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 09.02.2007