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BGH - Entscheidung vom 05.06.2007

4 StR 243/07

BGH, Beschluß vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 4 StR 243/07

DRsp Nr. 2007/10830

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend den Urteilsgründen und der ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte statt des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Essen, vom 01.03.2007