BGH, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 4 StR 114/07
DRsp Nr. 2007/10259
Gründe:
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO ). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 abs. 2 StPO ).
Vorinstanz: LG Dessau, vom 20.11.2006
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