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BGH - Entscheidung vom 16.05.2007

4 StR 114/07

BGH, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 4 StR 114/07

DRsp Nr. 2007/10259

Gründe:

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO ). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Dessau, vom 20.11.2006