BGH, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 1 StR 202/07
DRsp Nr. 2007/9482
Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln
Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern; insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten.
Gründe:
Zum Inhalt der Urteilsgründe weist der Senat auf Folgendes hin: Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361 , 1362; BGH wistra 2006, 311 , 313). Zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen.
Vorinstanz: LG Hof, vom 04.12.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 244
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