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BGH - Entscheidung vom 08.05.2007

1 StR 202/07

Normen:
StPO § 267

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 244

BGH, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 1 StR 202/07

DRsp Nr. 2007/9482

Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln

Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern; insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten.

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Zum Inhalt der Urteilsgründe weist der Senat auf Folgendes hin: Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361 , 1362; BGH wistra 2006, 311 , 313). Zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen.

Vorinstanz: LG Hof, vom 04.12.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 244