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BGH - Entscheidung vom 10.01.2007

XII ZR 235/04

Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen XII ZR 235/04

DRsp Nr. 2007/4162

Aufhebung eines Berufungsurteils mangels tatsächlicher Feststellungen

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat der Beklagten Geräte vermietet. Diese wurden von der Klägerin repariert, weshalb sie von der Beklagten Bezahlung der Rechnungen verlangt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Feststellungen und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht überprüfbar ist.

1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben.

Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60 , 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen die revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO., 62).

2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils noch die Wiedergabe der Berufungsanträge. Auch die Gründe des Urteils lassen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen.

Das Berufungsurteil ist deshalb von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 5/04
Vorinstanz: AG Osnabrück, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 499/03