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BGH - Entscheidung vom 20.02.2007

2 StR 566/06

Normen:
StPO § 354 Abs. 1 a

BGH, Beschluß vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 2 StR 566/06

DRsp Nr. 2007/5429

Anwendbarkeit bei Verfahrensverzögerung nach Urteilserlass

§ 354 Abs. 1 a S. 2 StPO ist auch dann anwendbar, wenn nach Erlass des tatrichterlichen Urteils eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung eingetreten ist.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und "die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zur Bewährung ausgesetzt". Den Angeklagten C. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate, drei Jahre sechs Monate, vier Jahre) verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2007 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen Urteilserlass und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt bei dem Angeklagten B. die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe um drei Monate auf ein Jahr drei Monate, bei dem Angeklagten C. die Einzelstrafen um jeweils einen Monat (auf ein Jahr fünf Monate, drei Jahre fünf Monate und drei Jahre elf Monate) und die Gesamtstrafe um drei Monate auf fünf Jahre neun Monate herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO ).

Der den Angeklagten B. betreffende Strafausspruch war weiter dahin klarzustellen, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht nicht eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB treffen wollte, für die es auch nicht zuständig war, sondern entgegen dem anders lautenden Urteilstenor die Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 01.02.2006