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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

1 StR 204/07

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 1 StR 204/07

DRsp Nr. 2007/13308

Anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung

Eine anwaltliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung im Sinn des § 45 Abs. 2 StPO .

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Gegen das am 7. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Landshut hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt H., am 13. Dezember 2006 form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Daraufhin hat das Landgericht die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 27. Februar 2007 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat gegen diesen ihm am 1. März 2007 zugestellten Verwerfungsbeschluss mit Schreiben vom 2. März 2007 fristgemäß die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt.

Unter Bezugnahme hierauf hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. B., mit Schriftsatz vom 30. März 2007 (Eingang beim Landgericht Landshut am selben Tage) nochmals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und (erstmals) die versäumte Rechtsmittelbegründung durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge nachgeholt.

Der Senat folgt in seiner Begründung dem Generalbundesanwalt:

1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist entsprechen nicht den Anforderungen des § 45 StPO . Sie sind schon deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt wurde. Ein besonderer Fall, in dem die für das Nachholen der versäumten Handlung geltenden Wochenfrist durch die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO verdrängt würde (vgl. Maul in KK 5. Aufl. § 45 Rdn. 9) ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Senat BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1), zumal hier lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben wurde. Zudem hat der Angeklagte den behaupteten Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht, auch nicht im Rahmen seines zweiten Wiedereinsetzungsantrags. Dies hätte ohne Weiteres durch Vorlage einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung seines Pflichtverteidigers geschehen können. Dass und weshalb dies nicht möglich war, wird weder vom Angeklagten noch seinem Wahlverteidiger dargetan (vgl. BGH NJW 1994, 3112 ).

Damit kann dahinstehen, ob der vom Angeklagten vorgetragene Sachverhalt ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Dies erscheint zweifelhaft, weil sich der Angeklagte lediglich darauf beruft, er habe seinem Pflichtverteidiger Anweisungen gegeben, wie dieser die Revision begründen solle, was er offenbar nicht gemacht habe. Der Angeklagte behauptet jedoch nicht, dass sein Pflichtverteidiger die von ihm gewünschte Begründung oder eine sonstige Begründung des Rechtsmittels auch tatsächlich zugesagt hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8). Auch der Schriftsatz seines Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Dr. B., verhält sich hierzu nicht.

Schließlich kommt auch nicht in Betracht, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO zu gewähren. Der Angeklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, welche Maßnahmen - und wann - er ergriffen hat, um die versäumte Handlung nachholen zu lassen.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen.

3. Auch die Revision selbst wäre unbegründet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der - verspäteten - allgemeinen Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 07.12.2006