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BGH - Entscheidung vom 15.02.2007

XI ZR 431/04

Normen:
BGB § 311 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 15.02.2007 - Aktenzeichen XI ZR 431/04

DRsp Nr. 2007/5412

Ansprüche der Gesellschafter gegenüber kreditgewährenden Banken aus Vertrag mit Schutzwirkung Dritter

Eine Schadensersatzhaftung kreditgewährender Banken gegenüber Gesellschaftern einer in Anspruch genommenen Gesellschaft aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter setzen eine Haftung der Banken gegenüber der Gesellschaft voraus, da die Gesellschafter nicht mehr Ansprüche haben können, als die Gesellschaft selbst.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 3 ;

Gründe:

Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 5. Dezember 2006 (§ 552a Satz 2 ZPO , § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Aus den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (jetzt § 311 Abs. 3 BGB ) ist eine Schadensersatzhaftung der kreditgewährenden Beklagten gegenüber den Gesellschaftern schon deshalb nicht herzuleiten, weil sie nach der Wertung des § 334 BGB nicht mehr Rechte geltend machen könnten als die GbR als Vertragsgläubigerin. Davon abgesehen ist auch für einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich der Ertragskraft der GbR oder vergleichbarer Umstände zum maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in den Vorinstanzen nichts vorgetragen.

Vorinstanz: KG, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 38/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 591/03