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BGH - Entscheidung vom 18.10.2007

4 StR 493/07

Normen:
StGB § 51 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 4 StR 493/07

DRsp Nr. 2007/19159

Anrechnungsmaßstab bei in Griechenland verbüßter Haft

In Griechenland verbüßte Haft ist im Maßstab 1:1 anzurechnen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass der in Griechenland erlittene Freiheitsentzug im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Oktober 2007 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Zu der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO verweist der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 23. April 1998 - 4 StR 12/98.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 25.06.2007