BGH, Beschluß vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 4 StR 412/06
Anrechnung spanischer Haft
In Spanien erlittene Freiheitsentziehung ist im Maßstab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jedoch wird im Hinblick auf den Angeklagten B. die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3 und 4).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.