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BGH - Entscheidung vom 13.06.2007

2 StR 167/07

Normen:
StGB § 64

BGH, Beschluß vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 2 StR 167/07

DRsp Nr. 2007/12182

Anlass zur Erörterung bei Straftat zur Finanzierung des Drogenkonsums

Hat die betäubungsmittelabhängige Angeklagte die (abzuurteilende) Straftat begangen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, muss das Gericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt prüfen und im Urteil erörtern.

Normenkette:

StGB § 64 ;

Gründe:

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet.

Das Urteil hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht geprüft worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 2005 täglich etwa 2 Gramm Drogen - Kokain und Heroin - konsumiert, so auch unmittelbar vor und nach dem von ihm verübten schweren Raub, weshalb seine Einsichts- "und" Steuerungsfähigkeit (richtig nur Steuerungsfähigkeit) nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei. Der betäubungsmittelabhängige Angeklagte habe die Tat u. a. deshalb begangen, um für eine Zeit lang seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Tatsächlich hat der Angeklagte direkt nach der Tat mit dem erbeuteten Geld Heroin erworben und konsumiert.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte der Tatrichter auch über die Frage einer Unterbringung des therapiewilligen Angeklagten (UA S. 5) befinden müssen und zwar, wie § 246 a StPO vorschreibt, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO . Die Nichtanordnung ist vom Revisionsführer nicht ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 01.12.2006