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BGH - Entscheidung vom 22.03.2007

IX ZB 10/06

Normen:
InsO § 251 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
ZInsO 2007, 442

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 10/06

DRsp Nr. 2007/6846

Anforderungen an die Form eines Widerspruchs gegen den Insolvenzplan

Sinn und Zweck des Widerspruchserfordernisses sprechen dafür, dass § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Widerspruch im Abstimmungstermin nicht nur mündlich vorgetragen, sondern entsprechend dem Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären ist.

Normenkette:

InsO § 251 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 14. Januar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er hat im Juli 2005 einen Insolvenzplan vorgelegt. In dem darstellenden Teil wird ausgeführt, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufgrund der in den Jahren 2003 und 2004 von ihm abgegebenen Offenbarungsversicherungen bekannt seien. Im Hinblick auf die von einem Dritten gegebene Zusage, einen Gesamtbetrag von 1,9129 v. H. der ungesicherten Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen, werde den Gläubigern zur Abgeltung dieser Forderungen diese Quote angeboten. Der Betrag sei bereits treuhänderisch mit der Weisung hinterlegt, die notwendigen Auszahlungen bei Zustandekommen des Plans vorzunehmen. Auf eine Gruppenbildung werde verzichtet; Sicherungsrechte blieben unangetastet. Durch die Quote erhielten die Gläubiger mehr, als ihnen bei Nichtannahme des Plans zuflösse. Bei einer Verfahrensdauer von sechs Jahren und einer freien Masse von geschätzten 90.300 EUR ergäbe sich eine Quote von nur 0,11012 v. H., die zudem erst in mehreren Jahren gezahlt würde. Der gestaltende Teil des Plans sieht einen Verzicht der Gläubiger auf sämtliche Forderungen und im Gegenzug eine Quote von 1,9129 v. H. auf alle festgestellten oder noch feststellbaren nicht nachrangigen Forderungen vor, soweit diese nicht werthaltig gesichert sind.

In dem besonderen Prüfungstermin vom 18. August 2005 hat der Insolvenzverwalter die Forderung des zu 1 beteiligten Gläubigers (fortan: nur Gläubiger) unter laufender Nummer 33 der Tabelle nachträglich in Höhe von insgesamt 10.387.772,16 EUR als Hauptforderung aus Darlehen sowie Zinsen und Kosten anerkannt und darauf hingewiesen, dass der Gläubiger die Hauptforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend mache. Weitere 482.977,29 EUR Zinsen hat der Insolvenzverwalter bestritten.

Nach Erörterung des Plans vor dem Insolvenzgericht haben die anwesenden Gläubiger darüber abgestimmt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, "die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen gemäß § 251 InsO ". Zur Begründung hat sie zu Protokoll gegeben, dass dem Gläubiger bei Annahme des Insolvenzplans die Möglichkeit abgeschnitten werde, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wegen der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu vollstrecken. Dies hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 22. August 2005 näher ausgeführt. In dem am 25. August 2005 fortgesetzten Abstimmungstermin hat das Insolvenzgericht festgestellt, dass die für die Annahme erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten zustande gekommen sind und der Schuldner dem Plan nicht widersprochen hat. Mit Beschluss vom selben Tage hat es - unter Zurückweisung des Versagungsantrags des Gläubigers - den Plan bestätigt. Gegen die Bestätigung hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59 , 60). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. In Bezug auf den in § 251 InsO verankerten Minderheitenschutz stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage.

a) Das Landgericht meint, der Antrag des Gläubigers, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, sei bereits unzulässig, weil dieser es versäumt habe, seinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (vgl. § 251 Abs. 1 Nr.1 InsO ).

aa) Nach der Sitzungsniederschrift vom 18. August 2005 sei, so das Beschwerdegericht, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Gläubiger habe keinen Widerspruch erklärt. Dies sei selbst dann unerlässlich, wenn der Gläubiger - wie hier - zuvor gegen den Plan votiert habe. Die Unterscheidung zwischen dem Widerspruch und dem Antrag gemäß § 251 InsO ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift; der Widerspruch sei danach zwingende Tatbestandsvoraussetzung. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde einen ausdrücklich erklärten Widerspruch in der Form des § 251 Abs. 1 Nr.1 InsO für entbehrlich, wenn der Gläubiger den Antrag, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, bereits im Abstimmungstermin gestellt hat.

bb) Für die von der Rechtsbeschwerde vertretene einschränkende Auslegung des Wortlauts des § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO sprechen Sinn und Zweck des Widerspruchserfordernisses. Es soll der Rechtssicherheit dienen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 211 unter Bezugnahme auf S. 210). Der erforderliche Widerspruch "spätestens im Abstimmungstermin" entspricht der für den Schuldner geltenden Regelung des § 247 Abs. 1 InsO . Danach gilt dessen Zustimmung als erteilt, wenn er dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht. Durch das Zusammenspiel beider Vorschriften ist sichergestellt, dass bei Schluss des Abstimmungstermins für den Schuldner und für die Gläubiger gleichermaßen Klarheit geschaffen ist, ob der Insolvenzplan am Widerspruch eines der Beteiligten scheitern kann. Die Erklärungspflicht verhindert zugleich eine unnötige Verzögerung des Verfahrens. Denn der Versagungsantrag des Gläubigers, für den keine Frist vorgesehen ist, kann gestellt werden, bis die Bestätigung des Plans rechtskräftig geworden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 212; MünchKomm-InsO/Sinz, § 251 Rn. 6). Überraschend gestellte Versagungsanträge ohne vorherigen Widerspruch würden gegebenenfalls die Anberaumung eines neuen Prüfungstermins erfordern. Die dadurch bedingte Verzögerung des Verfahrensablaufs - wie hier - kann nicht eintreten, wenn der Gläubiger den Versagungsantrag schon im Termin stellt und begründet. Dementsprechend hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall die formelle Beschwer des Rechtsmittelführers, die vorausgesetzt hätte, dass er dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, nicht für erforderlich gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZIP 2005, 1648 , 1649).

b) Die Rechtsfrage wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Beschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne Divergenz eine Schlechterstellung des Gläubigers (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 InsO ) nicht als glaubhaft angesehen hat.

aa) Es ist schon nicht glaubhaft, dass die von dem Rechtsbeschwerdeführer angemeldete Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

(1) Der zugrunde liegende Prüfungsmaßstab ist hinreichend klar. Er ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung. Nach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag des Gläubigers nur zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht ist. Da eine Schlechterstellung durch den Insolvenzplan im Streitfall nur vorstellbar ist, wenn eine Restschuldbefreiung die Forderung des Gläubigers nicht ergriffe, muss - neben anderen Voraussetzungen - die behauptete Vorsatztat in diesem Sinne wahrscheinlich sein.

(2) Der Gläubiger hat den von ihm behaupteten Eingehungsbetrug nicht glaubhaft gemacht. Er hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das an ihn gerichtete Schreiben des Schuldners vom 29. Januar/13. Februar 2003 bezogen. Der Schuldner hat zu diesem "Geständnis" unter Beweisantritt vorgetragen, dass die darin enthaltenen Angaben, die sachlich nicht zuträfen, ihm von der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers unter Androhung der Verhaftung und einer seine Existenz vernichtenden bundesweiten Pressekampagne wörtlich in die Feder diktiert worden seien. Dies ergebe sich auch aus der ungelenken Schrift und den Streichungen im Text. Um dies aufzuklären, wären aufwendige Ermittlungen durch das Insolvenzgericht nötig, die erst angezeigt sind, wenn der Antrag zulässig ist. Das Schreiben ist deshalb kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung.

bb) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, dass die Schlechterstellung des Gläubigers im Hinblick auf § 227 Abs. 1 InsO selbst dann nicht wahrscheinlich sei, wenn hinsichtlich seiner Forderung keine Restschuldbefreiung einträte. Auch in diesem Punkt ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht angezeigt.

(1) Über die Verweisungsnorm des § 4 InsO richtet sich die Form der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO . Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Rahmen der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft.

(2) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es stelle einen Gehörsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen Pfändungsfreibetrages des Schuldners von dessen - bestrittenen - Angaben ausgehe und sich über den Antrag des Gläubigers, ein Sachverständigengutachten einzuholen, hinwegsetze, trifft angesichts der vorgenannten verfahrensrechtlichen Besonderheiten nicht zu. Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400 f.) ergibt sich nichts anderes. Die dort behandelten Substantiierungspflichten betreffen das ordentliche Klageverfahren und beziehen sich nicht auf die hier erforderliche Glaubhaftmachung durch präsente Beweismittel.

Es ergibt sich auch nicht von selbst, dass der Gläubiger nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode seine Forderung im Vollstreckungswege in höherem Maße durchsetzen kann als nach dem Insolvenzplan.

2. Das Beschwerdegericht meint, es lasse sich nicht feststellen, dass eine unlautere Verhaltensweise des Schuldners für die Annahme des Insolvenzplans im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO ursächlich gewesen sei. Die Nichtangabe einer etwaigen Kontoverbindung in den eidesstattlichen Versicherungen von Mai 2003 und Juli 2004 habe keine Planrelevanz im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO erlangt. Entscheidend sei die Vermögenslage des Schuldners im August 2005 gewesen. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung bedarf ebenfalls keiner Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.

a) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Gehörsverstoß darin, dass die Beschwerdekammer den Vortrag des Gläubigers zu weiteren Kontoverbindungen des Schuldners, die in den im Insolvenzplan erwähnten Vermögensverzeichnissen nicht aufgeführt seien, als unerheblich gewertet hat. Hierbei handelt es sich um jeweils bei der C. geführte Konten des Schuldners Nr. ... sowie der E..

Ein Gehörsverstoß, der die Entscheidung des Landgerichts beeinflusst haben könnte, ist nach der Begründung der Rechtsbeschwerde insoweit nicht erkennbar.

aa) In der am 9. Juli 2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wird das Konto des Schuldners angegeben. Ein unredliches Verhalten, das die Gläubiger insoweit beeinflusst haben könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

bb) Hinsichtlich der Konten der E. hatte der Schuldner mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 vorgetragen, dass die in den eidesstaatlichen Versicherungen vermisste Kontoverbindung zuletzt Anfang 2004 einen Sollsaldo von 4.636,33 EUR ausgewiesen habe. Der Insolvenzverwalter hat hierzu ausgeführt, auf Nachfrage habe ihm keiner der Beteiligten darlegen können, dass die nicht angeführten Konten Guthaben aufgewiesen hätten. Das Beschwerdegericht, dem die Ermittlungsakten, auf die sich der Gläubiger insoweit bezogen hat, vorlagen, hat bei dieser Sachlage der Nichterwähnung der Konten der E. rechtsfehlerfrei nicht das Gewicht beigemessen, welches den Schluss auf eine unlautere Herbeiführung der Annahme des Plans rechtfertigte. Sich aufdrängende - weiterführende - Erkenntnismöglichkeiten, die das Gericht zu Lasten des Gläubigers übergangen haben könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

b) Sie beanstandet hierzu weiter, der vom Beschwerdegericht verlangte Nachweis, dass die Verheimlichung von Vermögensgegenständen durch den Schuldner kausal für die Zustimmung der Gläubiger geworden sei, könne praktisch nicht geführt werden. Es hätte deshalb allenfalls darauf abgestellt werden dürfen, ob die Verheimlichung objektiv von einem solchen Gewicht gewesen sei, dass die Gläubiger dem Plan im Falle ihrer Kenntnis nicht zugestimmt hätten. Diese Rechtsfrage stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat dem Vortrag des Gläubigers in Verbindung mit den Ermittlungsakten und den Ergebnissen der Prüfungstermine keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten entnehmen können. Dies verantwortet der Tatrichter und gibt keine Veranlassung zu grundsätzlichen Rechtsausführungen durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 446/05
Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 107 IN 5647/04
Fundstellen
ZInsO 2007, 442