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BGH - Entscheidung vom 02.10.2007

3 StR 339/07

Normen:
StPO § 261 § 267 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 3 StR 339/07

DRsp Nr. 2007/18884

Anforderungen an die Darlegungen zu einer DNA-Analyse im Urteil

Der Senat lässt offen, ob angesichts der wissenschaftlichen Entwicklung der DNA-Analyse in den vergangenen 15 Jahren an der Entscheidung BGHSt 38, 320 festzuhalten ist, soweit in ihr gefordert wird, der Tatrichter habe im Urteil die Datenbasis als Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen mitzuteilen.

Normenkette:

StPO § 261 § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung im Zusammenhang mit der Zuordnung von Blutspuren zum Tatopfer bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann offen bleiben, ob angesichts der wissenschaftlichen Entwicklung der DNA-Analyse in den vergangenen 15 Jahren an der Entscheidung BGHSt 38, 320 festzuhalten ist, soweit in ihr gefordert wird, der Tatrichter habe im Urteil die Datenbasis als Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen mitzuteilen (BGHSt 38, 320 , 322). Unter den konkreten Umständen - es ging um die Feststellung, ob in einer Wohnung gefundene Blutspuren der vermissten Wohnungsinhaberin zuzuordnen seien - reichte die Mitteilung, dass eine Übereinstimmung in 8 Merkmalssystemen und Amelogenin vorlag, für die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aus.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 20.03.2007