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BGH - Entscheidung vom 24.09.2007

II ZR 91/06

Normen:
BGB § 38 § 58

Fundstellen:
BB 2008, 16
BGHReport 2008, 91
DB 2007, 2709
DNotZ 2008, 390
DStR 2007, 2224
JuS 2008, 182
MDR 2008, 93
NJW-RR 2008, 194
NZG 2008, 38
WM 2007, 2243
ZIP 2007, 2264

BGH, Urteil vom 24.09.2007 - Aktenzeichen II ZR 91/06

DRsp Nr. 2007/21478

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beschlusses über die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins

»a) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.b) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.«

Normenkette:

BGB § 38 § 58 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzierung eines Vereinsgrundstücks.

Der Beklagte war Mitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins zur Förderung des Segelsports mit etwa 200 Mitgliedern. Seit 1951 hatte der Kläger ein Vereinsgrundstück gepachtet. Die für die Verpachtung zuständige Oberfinanzdirektion wollte den Vertrag mit dem Kläger über das Jahr 2003 hinaus nicht verlängern und das Grundstück verkaufen. Einen neuen Pachtvertrag zu einem deutlich höheren Pachtzins, der die finanziellen Möglichkeiten des Vereins allerdings überstieg, wollte sie nur abschließen, wenn der Kläger das Grundstück nicht selbst erwarb und sich nach einer öffentlichen Ausschreibung kein anderer Käufer fand. Versuche des Vorstands des Klägers, ein anderes geeignetes Grundstück anzupachten, misslangen. Im September 2002 bat der Vorstand die Oberfinanzdirektion um die Zusendung eines Kaufvertragsentwurfs zum Erwerb des Grundstücks. Bei einer Mitgliederversammlung im November 2002 stellte er ein Finanzierungsmodell zur Diskussion. Um das erforderliche Eigenkapital aufzubringen, sollte jedes voll zahlende Mitglied eine Sonderzahlung von 1.500,00 EUR leisten.

In der Mitgliederversammlung des Klägers vom 1. März 2003 wurde der Beschluss gefasst, das Vereinsgrundstück durch den Kläger zu erwerben, den Erwerb durch ein Bankdarlehen sowie mit 170.000,00 EUR Eigenkapital zu finanzieren und zur Bildung eines ausreichend großen Eigenkapitals von allen voll zahlenden ordentlichen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Die Höhe der Umlage wurde für jedes ordentliche Mitglied auf 1.500,00 EUR festgelegt. Der Vorstand wurde ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer über den Kauf und mit Kreditinstituten über ein Darlehen verbindliche Verhandlungen zu führen. Für den Abschluss der Verträge sollte es einer gesonderten Zustimmung der Mitglieder bedürfen. Der Betrag von 1.500,00 EUR entspricht etwa dem sechsfachen Jahresbeitrag.

In der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2004 wurde gegen die Stimme des Beklagten beschlossen, dass das Grundstück entsprechend dem ausgelegten Kaufvertragsentwurf gekauft wird, dass alle voll zahlenden Mitglieder und Ehrenmitglieder zur Zahlung einer einmaligen zweckgebundenen Sonderzahlung i.H.v. 1.500,00 EUR verpflichtet sind und die Sonderzahlung bis zum 15. August 2004 einzuzahlen ist. § 7 Abs. 3 der Vereinssatzung des Klägers lautet:

"Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Als Beiträge im Sinne dieses Absatzes gelten auch die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtung festgelegten Arbeitsstunden. Die Höhe der Beiträge, Umlagen und Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung."

Der Beklagte erklärte in Befolgung der entsprechenden Regelungen der Satzung am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 seinen Austritt aus dem Verein und begründete dies damit, er sei nicht in der Lage, den geforderten Beitrag zur Finanzierung des beschlossenen Kaufs zu leisten. Nach § 6 der Vereinssatzung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

Das Amtsgericht hat die auf die Zahlung der 1.500,00 EUR gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Vereinssatzung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage darstelle. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Berufung des Klägers zur Zahlung der 1.500,00 EUR verurteilt und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Regelung in § 7 Abs. 3 der Satzung des Klägers sei eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Sonderumlage; insbesondere müsse die Satzung keine Obergrenze für die Erhebung einer Umlage enthalten. Da in der Mitgliederversammlung vom 1. März 2003 die von jedem Vereinsmitglied zu erbringende Sonderumlage verbindlich festgelegt worden sei, aber bis zur Mitgliederversammlung am 30. Juni 2004 der Fälligkeitstermin noch nicht festgestanden habe, habe der Kläger bis Ende September 2003 seinen Austritt aus dem Verein erklären können, um die Zahlung der Umlage zu vermeiden. Da bei seinem Austritt am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 die Umlage bereits fällig gewesen sei, bestehe die Zahlungspflicht nach § 6 der Vereinssatzung fort.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen des Klägers, eine Sonderumlage zu erheben, haben zwar keine ausreichende Grundlage in der Satzung, sind jedoch ausnahmsweise wirksam. Die in § 7 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Verpflichtung, eine Umlage nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung zu leisten, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze enthält. Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Klägers nicht, weil sie zur Höhe der Umlage nichts bestimmt. Das ist aber im vorliegenden Fall unschädlich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist.

a) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (OLG München NJW-RR 1998, 966 ; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht 10. Aufl. Rdn. 866; Schwarz in Bamberger/Roth, BGB § 58 Rdn. 5; Schöpflin in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. § 58 Rdn. 2; a.A. Heidel/Lochner in AnwaltKommentar BGB § 58 Rdn. 4; Staudinger/Habermann, BGB [2005] § 58 Rdn. 3; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht 9. Aufl. Rdn. 213; Sauer/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 120). Die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243 , 247). Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbunden Lasten bewerten kann.

Wenn im Gegensatz dazu die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in der Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bedürfnis Rücksicht genommen (BGHZ 130, 243 , 246; 105, 306, 316). Der Verein muss seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken und ist gezwungen, diese der Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine Kapitaleinlage leisten und der Verein über keine laufenden Unternehmenseinkünfte verfügt. Es führte zu einem unnötigen, unzumutbaren und vermeidbare Registereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung des regelmäßig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr für Jahr zu ändern. Jedes Mitglied muss mit einer solchen Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung rechnen und kann sich darauf im Voraus einstellen. Diese Praktikabilitätserwägungen treffen bei einer einmaligen Umlage nicht zu, weil sie nicht voraussehbar ist und, wenn ihre Grenzen nicht festgelegt sind, zu einer unvorhersehbaren Belastung führen kann.

b) Das Fehlen einer Obergrenze in der Satzung des Klägers ist im vorliegenden Fall unschädlich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist.

aa) In Ausnahmefällen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck und die gemeinsamen Interessen zu fördern und dazu mit den übrigen Mitgliedern zusammenzuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaubt in Ausnahmefällen auch die Belastung mit in der Satzung nicht vorgesehenen Pflichten. An eine solche aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen, sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzuführen, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet, kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt aus dem Verein entschließt.

bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Umlage für den Fortbestand des Vereins zwingend erforderlich. Der Kläger ist darauf angewiesen, ein den Erfordernissen eines Segelclubs entsprechendes Grundstück nutzen zu können. Ohne die Nutzungsmöglichkeit kann er zwar weiter bestehen, sein Vereinsleben kommt jedoch zum Erliegen. Der Kläger musste das Grundstück kaufen, um weiter ein geeignetes Grundstück nutzen zu können. Zumutbare Varianten gab es nicht. Der Eigentümer wollte das bis dahin angepachtete Grundstück verkaufen. Mit einer weiteren Anpachtung dieses Grundstücks zu bezahlbaren Bedingungen konnte der Verein nach einem Verkauf an einen Dritten nicht mehr rechnen. Dem Vorstand gelang es nicht, ein anderes geeignetes Grundstück anzupachten.

Der Kauf konnte nur durch eine Umlage finanziert werden. Dass die zur Leistung der Umlage bereiten Mitglieder sich eigenständig organisierten, das Grundstück ankauften und sodann an den Kläger verpachteten, war weder praktikabel noch zumutbar. Der Grundstücksankauf sollte neben Bankkrediten auch zu einem erheblichen Teil über Vereinsrücklagen finanziert werden, die nicht ohne weiteres auf eine neben dem Kläger zu gründende Gesellschaft hätten übertragen werden können. Die Mehrheit der Vereinsmitglieder wäre auf diese Weise auch verpflichtet gewesen, sich neben dem Kläger in einer weiteren Organisation zu engagieren, was einen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand mit sich gebracht hätte. Der Grundstückskauf konnte auch nicht durch Spenden finanziert werden. In der Mitgliederversammlung vom Juni 2004 erklärten einzelne Vereinsmitglieder ihre Bereitschaft zur Spendenleistung, ohne dass danach weitere ins Gewicht fallende Spenden verbucht werden konnten.

Die beschlossene Umlage ist den Mitgliedern auch zumutbar. Sie steht zu den regelmäßigen Beiträgen noch in einem angemessenen Verhältnis. Mit 1.500,00 EUR beträgt sie etwa das 6-fache des üblichen Jahresbeitrags. Sie ist nicht so hoch, dass sie zum Hinausdrängen einer Vielzahl von Vereinsmitgliedern führt. Es begegnet schließlich auch keinen Bedenken, zur Zahlung der Umlage nur die etwa 60 ordentlichen, vollzahlenden Mitglieder sowie die das Vereinsgelände durch Anmietung einer Koje oder eines Bootsliegeplatzes nutzenden Ehrenmitglieder heran zu ziehen, und die anderen Mitglieder (Familienmitglieder, Fördermitglieder, Jugendliche und Studenten) lediglich um Spenden zu bitten. Die weniger intensive Nutzung der Vereinseinrichtungen und die ohnehin reduzierte Beitragspflicht sind hinreichende Gründe für eine Ungleichbehandlung.

2. Der Beklagte schuldet die Zahlung der einmaligen Umlage trotz seines Vereinsaustritts. Der Beklagte hätte die Zahlung der Umlage nur vermeiden können, wenn er bereits im Jahr 2003 nach dem Beschluss zur Erhebung der Umlage aus dem Verein ausgetreten wäre.

a) Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, kann mit der Folge aus dem Verein austreten, dass die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt (so im Ergebnis auch LG Hamburg NJW-RR 1999, 1708, 1709; MünchKommBGB/Reuter, 5. Aufl. § 38 Rdn. 40; Stöber aaO. Rdn. 196 Fn. 106). Mit der Erhebung einer Umlage verändern sich das Verhältnis von Aufwand und Ertrag der Mitgliedschaft sowie die Grundlagen der Mitgliedschaft. Das Vereinsmitglied wird unvorhergesehen mit einer finanziellen Belastung konfrontiert, die es nicht tragen will oder nicht tragen kann, und mit der es sich nicht schon bei seinem Vereinsbeitritt einverstanden erklärt hat. Diese unvorhergesehene Pflichtenmehrung kann ihm die weitere Mitgliedschaft unzumutbar machen. Es muss ihr deshalb mit seinem Austritt aus dem Verein begegnen können.

b) Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer Sonderumlage erklärt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zu lassen. Der Verein muss absehen können, ob genügend Vereinsmitglieder die Umlage leisten oder ob aufgrund einer hohen Zahl von Austritten der mit ihr erstrebte Zweck nicht erreicht werden kann. Vor allem wenn Verpflichtungen eingegangen werden, die mit der Umlage erfüllt werden sollen, muss der Verein Planungssicherheit erhalten.

c) Der Beklagte erklärte seinen Austritt nicht rechtzeitig. Er hätte spätestens zum Ende des Jahres 2003 austreten müssen.

Dass eine Umlage in Höhe von jedenfalls 1.500,00 EUR auch von dem Beklagten zu leisten war, stand nach der Mitgliederversammlung vom 1. März 2003 fest. Damals wurde der Beschluss gefasst, dass der Kläger das Vereinsgrundstück erwirbt und zum Mindesten jedes Mitglied hierfür 1.500,00 EUR als der Eigenkapitalbeschaffung dienende Umlage zu entrichten habe. Auch wenn die Mitglieder dem Abschluss der Kauf- und Darlehensverträge noch gesondert zustimmen sollten, blieb im Jahr 2003 nicht offen, ob die Umlage zu zahlen war. Mit dem Wegfall der Erwerbsabsicht oder einer wesentlichen, die Umlageerhebung als überflüssig erscheinen lassenden Änderung bei der Finanzierung des Grundstückskaufs konnte ein Vereinsmitglied nach diesem Beschluss nicht mehr rechnen. Die Suche nach Varianten zum Erwerb des Grundstücks war im Sommer 2002 erfolglos abgeschlossen, als der Verein die Oberfinanzdirektion um die Übersendung eines Kaufvertragsentwurfs bat. Der Vorstand des Klägers stellte bereits im November 2002 der Mitgliederversammlung das Finanzierungskonzept zur Diskussion und schließlich im März 2003 zur Abstimmung; es ging von einem Eigenkapital von 170.000,00 EUR aus und sah neben der Verwendung von Rücklagen die Einforderung einer Sonderumlage von 1.500,00 EUR für jedes voll zahlende Mitglied vor. Der durch die Umlage unter allen Umständen aufzubringende Eigenmittelanteil von 90.000,00 EUR stand fest. Die Darlehensaufnahme war wegen der regelmäßigen Belastungen für die Vereinskasse der Höhe nach begrenzt, der Kaufpreisrahmen vorgegeben, und die Rücklagen konnten nicht weiter erhöht werden. Der Vorstand des Klägers sollte aufgrund des Beschlusses mit der Zustimmung der Mitglieder die "verbindlichen" Verhandlungen über den Kauf und die Finanzierung des Grundstücks führen können. Da die Verkaufsbereitschaft der Oberfinanzdirektion nicht in Frage stand und der Kaufpreis nur mit Hilfe der Umlage aufzubringen war, war gewiss, dass die Umlage alsbald, nämlich unmittelbar nach dem Abschluss der Kaufvertragsverhandlungen und der nach der Vorgeschichte nicht in Frage stehenden Zustimmung der Mitgliederversammlung zu leisten war.

Dass die Sonderumlage am 1. März 2003 nicht sofort fällig gestellt wurde und die Mitglieder dem Abschluss der Verträge gesondert zustimmen sollten, machte den Beschluss - entgegen der Ansicht der Revision - nicht unverbindlich und zu einer bloßen Absichtserklärung. Der Vorstand und auch die übrigen Vereinsmitglieder mussten bis zur Zustimmung zum Abschluss der Kauf- und Darlehensverträge Klarheit darüber erlangen, wie viele Vereinsmitglieder die Sonderumlage zum Anlass nehmen, den Verein zu verlassen, und ob der Kaufpreis mit der Sonderumlage finanziert werden konnte.

Da danach der Beschluss vom 30. Juni 2004 den bereits am 1. März 2003 gefassten Beschluss lediglich bekräftigte, konnte der daraufhin am 20. September 2004 erklärte Austritt des Beklagten nicht mehr zum Wegfall seiner Zahlungspflicht führen. Die Sonderumlage war zum 15. August 2004 und damit vor dem Austritt zum Jahresende 2004 fällig. Nach § 6 der Vereinssatzung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zahlungspflicht für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen (vgl. BGHZ 48, 207, 209).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 260/05
Vorinstanz: AG Strausberg, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 55/05
Fundstellen
BB 2008, 16
BGHReport 2008, 91
DB 2007, 2709
DNotZ 2008, 390
DStR 2007, 2224
JuS 2008, 182
MDR 2008, 93
NJW-RR 2008, 194
NZG 2008, 38
WM 2007, 2243
ZIP 2007, 2264