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BGH - Entscheidung vom 07.03.2007

IV ZR 133/06

Normen:
BB-BUZ § 2 Abs. 1 § 4

Fundstellen:
NJW-RR 2007, 979
VersR 2007, 821

BGH, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen IV ZR 133/06

DRsp Nr. 2007/6587

Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Wird in dem Versicherungsschein einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Eintritt der Berufsunfähigkeit an die Vorlage eines Rentenbescheides über eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente geknüpft, so kann dies nicht als die sog. Beamtenklausel in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufgelegt werden.

Normenkette:

BB-BUZ § 2 Abs. 1 § 4 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1943 geborene Klägerin nimmt die Beklagte aus zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in Anspruch.

Sie war seit Oktober 1979 im Beamtenverhältnis - zuletzt als Obermedizinalrätin - im amtsärztlichen Dienst der H. L. tätig. Von Februar 1990 bis Mai 1992 war sie wegen einer Depression dienstunfähig erkrankt. Ende 1994 ordnete ihr Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein; im Zuge des sich anschließenden Verwaltungsrechtsstreits wurde sie durch einen psychiatrischen Sachverständigen begutachtet, der keine Anzeichen für eine Depression und eine darauf beruhende Dienstunfähigkeit feststellen konnte.

Später schloss die Klägerin bei der Beklagten Lebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ab, die eine Laufzeit bis zum 30. November 2005 (erster Vertrag) und 30. November 2006 (zweiter Vertrag) hatten. In ihren Anträgen vom 8. Oktober 1997 und 22. Juni 1998 beantwortete sie die Gesundheitsfragen der Beklagten

"2. Bestehen oder bestanden Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen? ...

4. Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden? Weshalb? ...

6. Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Heilstätten-, Lazarett- oder Sanatoriumsaufenthalte stattgefunden?"

jeweils mit "ja". Ergänzend gab sie dazu an:

"Februar 1990 - Mai 1992 Depression, seitdem gesund. 1990 (oder 1991) 10 Tage Krankenhausbehandlung wg. Depression."

Auf die Frage

"8. Bezogen, beziehen oder beantragten Sie eine Rente oder Pension aus gesundheitlichen Gründen?"

kreuzte sie "nein" an.

In die Versicherungsscheine ist jeweils folgende Klausel aufgenommen:

"Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit genügt die Vorlage des Rentenbescheides, wenn

- Ihnen ausschließlich wegen Ihres Gesundheitszustandes nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt wurde und

- Sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Vollzeitbeschäftigung ausüben."

Dem Versicherungsverhältnis liegen Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Stand 1998) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

"§ 1 Was ist versichert?

(1) Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen ...

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. ...

(4) Hat der Versicherte bei Eintritt von Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf im Sinne der Ziffern 1 bis 3 das 55. Lebensjahr vollendet und beträgt die restliche Versicherungs- oder Leistungsdauer der Zusatzversicherung noch maximal 5 Jahre, verzichten wir auf die Prüfung, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit ausüben könnte."

Im Juli 2002 wurde die Beklagte auf Veranlassung ihres Dienstherrn durch den Sachverständigen Dr. H. erneut psychiatrisch begutachtet mit dem Ergebnis, dass keine volle Dienstfähigkeit, aber auch keine Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes für Schleswig-Holstein ( LBG ) vorliege. Im Februar 2003 bescheinigte die Amtsärztin Dr. K. vom Fachdienst Gesundheit des Kreises Ostholstein das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 54 LBG . Am 1. Juli 2003 wurde die Klägerin aus dem amtsärztlichen Dienst entlassen. Sie bezieht seither beamtenrechtliche Ruhestandsbezüge und zusätzlich eine Rente der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Von der Beklagten begehrte sie ab demselben Tage Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte trat daraufhin am 15. Juli 2003 von den Versicherungsverträgen zurück und erklärte am 14. Mai 2004 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie begründete dies damit, die Klägerin habe die psychiatrische Untersuchung aus dem Jahr 1994 in den Versicherungsanträgen nicht angegeben und auch ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Februar 1990 bis Mai 1992 verschwiegen.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von jeweils 8.180,64 EUR (24 Monate) und jeweils 340,86 EUR monatlich ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 (erster Versicherungsvertrag) bzw. 30. November 2006 (zweiter Versicherungsvertrag) abgewiesen, weil die Klägerin nicht hinreichend zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vorgetragen habe. Die Berufung der Klägerin hatte in vollem Umfang Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Auf das Rechtsmittel der Beklagten war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I. Dieses hat ausgeführt: Die Klägerin sei seit dem 1. Juli 2003 zu mindestens 50% berufsunfähig. Das folge bereits daraus, dass sie sich ab diesem Tage wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befinde. Die in die Versicherungsscheine aufgenommene Klausel, wonach zum Nachweis der Berufsunfähigkeit die Vorlage des Rentenbescheides genüge, könne auf die Klägerin als Beamtin nach ihrem Wortlaut keine Anwendung finden. Da sie in den Versicherungsanträgen aber angegeben habe, als beamtete Ärztin im öffentlichen Dienst beschäftigt zu sein, habe sie aus der Aufnahme der Klausel schließen können und dürfen, dass die Beklagte versehentlich die "falsche" Bezeichnung gewählt habe und in Wahrheit die so genannte Beamtenklausel vereinbart sein sollte, wonach die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit gelte.

Aber auch unabhängig davon habe die Klägerin den Nachweis ihrer Berufsunfähigkeit geführt. Gemäß § 2 Abs. 4 BB-BUZ sei der Beklagten angesichts des Lebensalters der Klägerin von damals 59 Jahren der Einwand einer zumutbaren Verweisungstätigkeit von vornherein verschlossen. Die Klägerin könne zudem ihren bisherigen Beruf als Amtsärztin schon aus Rechtsgründen nicht mehr ausüben, weil sie sich im Ruhestand befinde. Überdies ergäben sich aus den Gutachten Dr. H. und Dr. K. hinreichende Angaben zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit der Klägerin. Auf dieser Grundlage habe der Senat keinen Zweifel, dass die Klägerin im Juli 2003 zur Ausübung ihres Berufes als Amtsärztin voraussichtlich dauernd außerstande gewesen sei.

Von den Versicherungsverträgen sei die Beklagte weder wirksam zurückgetreten, noch habe sie diese wirksam angefochten. Die Klägerin, die dazu Bescheinigungen der H. L. vorgelegt habe, sei während ihrer Depressionserkrankung dienstunfähig gewesen, nicht aber (vorübergehend) in den Ruhestand versetzt worden. Auch die weiteren Gesundheitsfragen habe sie nicht unrichtig beantwortet. Zur Offenlegung der von dritter Seite veranlassten Untersuchung im Zuge des Verwaltungsrechtsstreits sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal keine Erkrankung festgestellt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Verschulden. Selbst bei wirksamem Rücktritt sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 21 VVG gegeben seien. Die Klägerin sei nicht wegen der depressiven Erkrankung, sondern wegen eines fortschreitenden demenziellen Prozesses dienstunfähig geworden. Für ein arglistiges, die Beklagte zur Anfechtung berechtigendes Verschweigen der Begutachtung gebe es keine Anhaltspunkte.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint; das nimmt die Revision hin. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin keine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten verletzt hat, die die Beklagte zum Rücktritt (§§ 16 Abs. 2 , 17 Abs. 1 , 20 Abs. 1 VVG ) berechtigten. Das ist im Ergebnis richtig.

a) Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Gefahrerheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Dabei gilt ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, im Zweifel als gefahrerheblich.

Die Klägerin ist mit der - weit gefassten - Gesundheitsfrage unter Ziffer 4 unter anderem nach Untersuchungen in den letzten fünf Jahren gefragt worden. Es wird keine Einschränkung gemacht, ob die Untersuchung durch den künftigen Versicherungsnehmer selbst oder durch einen Dritten veranlasst worden ist. Die Frage wird noch nicht einmal dahin eingegrenzt, ob es eine Untersuchung aus Anlass einer gesundheitlichen Störung gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999, 217 unter II 1 b bb); abgesehen davon sollte das Gutachten aus dem Jahre 1994 gerade dazu dienen, eine vom Dienstherrn behauptete gesundheitliche Störung (Depression) abzuklären. Da somit allgemein nach "Untersuchungen" gefragt worden ist, gehört dazu auch die psychiatrische Begutachtung Ende 1994 und war von der Klägerin anzugeben. Dass diese Begutachtung der Klägerin anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung "von einem Dritten aufgedrängt" worden ist, wie das Berufungsgericht meint, ist unerheblich. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass sich die Klägerin nicht aus eigener Sorge um ihre Gesundheit einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat; die Frage unter Ziffer 4 lässt eine solche Deutung nicht zu. Der Versicherungsnehmer hat Fragen nach seinen Gesundheitsumständen grundsätzlich so zu beantworten, wie sie ihm durch den Versicherer gestellt werden. Er hat die angeforderten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Er ist nicht dazu aufgerufen, deren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen; vielmehr hat er die Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu überlassen (Senatsurteile vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb; vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 2 a). Eine objektive Obliegenheitsverletzung ist somit gegeben.

Ein Recht der Beklagten zum Rücktritt scheitert aber daran, dass die Anzeige ohne Verschulden der Klägerin unterblieben ist (§ 16 Abs. 3 VVG ; vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR 1994, 1457 unter 3 c). Das vom gerichtlichen Sachverständigen im Jahre 1994 erstellte Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen: "Grundstimmung, affektive Resonanz oder Schwingungsbreite sowie das Gesamtverhalten während der Exploration wiesen bei meiner Untersuchung keine Anzeichen einer Depression auf. ... Ein krankheitswertiger Anankasmus mit Verlangsamung des Leistungsverhältnisses und Entscheidungsunfähigkeit hat sich in meiner Untersuchung nicht abgezeichnet. Insgesamt komme ich zu dem Ergebnis, dass meine Untersuchung keinen Anhalt für eine Dienstunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergeben hat."

Da die Untersuchung mithin keine pathologischen Befunde ergeben hatte, folgte daraus für die Klägerin nicht die Erkenntnis, (weiterhin) an einer gesundheitlichen Störung - insbesondere einer Depression - zu leiden, mit der Konsequenz, dass sie - anders als im Antragsformular angegeben - seit Mai 1992 in dieser Hinsicht nicht "gesund" war. Vielmehr wurde sie in ihrem Standpunkt bestätigt, nicht (mehr) an einer Depression und auch an keiner anderen psychischen Erkrankung zu leiden (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 181/89 - VersR 1990, 1382 unter 2). Wenn die Revision weiter darauf abstellt, aus dem gerichtlichen Gutachten ergäben sich jedenfalls eine Wespenstichallergie und ein durchlittener Magen-Darm-Infekt, was die Klägerin in den Antragsformularen nicht angegeben habe, so hat die Beklagte ihren Rücktritt darauf nicht gestützt. Überdies sind insoweit die Voraussetzungen des § 21 VVG offensichtlich; die unterbliebene Anzeige hat keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistung der Beklagten gehabt.

b) Die Frage nach dem Bezug einer Rente aus gesundheitlichen Gründen hat die Klägerin schon objektiv nicht unrichtig beantwortet. Sie hat zutreffend angegeben, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren mit teils stationärer Behandlung an einer Depression gelitten zu haben. Sie hat allerdings in den Antragsformularen nicht vermerkt, deswegen durchgängig krank geschrieben ("dienstunfähig") gewesen zu sein. Indes ist ihr seitens der Beklagten eine entsprechende Frage auch nicht gestellt worden. "Dienstunfähigkeit" als solche ist keine eigene offenbarungspflichtige Erkrankung, sondern bloße Folge der - von der Klägerin wahrheitsgemäß angegebenen - über einen langen Zeitraum währenden Depression. Der Beklagten hätte es freigestanden, auf die übrigen Angaben der Klägerin hin zur Wahrung der eigenen Interessen bei Schließung des Vertrages in eine nähere Risikoprüfung einzutreten; gegebenenfalls hätte alsbald bei der Klägerin nachgefragt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 unter II 2 c; vom 3. Mai 1995 - IV ZR 165/94 - VersR 1995, 901 unter 3). Da dies unterblieben ist, kann die Beklagte der Klägerin jetzt nicht vorhalten, ihre depressive Erkrankung "verharmlost" zu haben. Wenn die Beklagte aus der zur "Dienstunfähigkeit" führenden Erkrankung den Schluss zieht, die Klägerin habe sich zumindest vorübergehend im Ruhestand befunden, trifft dies nicht zu, wie die Klägerin durch Bescheinigungen ihres Dienstherrn, sie habe sich durchgängig im aktiven Dienst befunden und sei entsprechend besoldet worden, belegt hat.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob bei der Klägerin Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

a) Diese richtet sich ausschließlich nach § 2 Abs. 1, 4 BB-BUZ. Die Annahme des Berufungsgerichts, in das Versicherungsverhältnis sei die so genannte Beamtenklausel einbezogen, wonach eine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst oder ein Versetzen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne weiteres als bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gelten, ist nicht haltbar. Die zwischen den Parteien getroffenen Abreden geben dafür nichts her. Der Wortlaut der in die Versicherungsscheine aufgenommenen Klausel ist eindeutig und konnte von der Klägerin - die sich darauf auch gar nicht berufen hat - nicht dahin verstanden werden, in Wahrheit sei etwas anderes - die Beamtenklausel - vereinbart. Vielmehr knüpft die Zusatzabrede unzweifelhaft für die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit an die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dass auch die Dienstunfähigkeit für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit genügen könnte, war für die Klägerin dem Versicherungsschein oder den beigefügten BB-BUZ an keiner Stelle zu entnehmen. Es ergab sich für sie kein Anhaltspunkt, die Beklagte habe die "falsche" Klausel in die Versicherungsverträge aufgenommen. Schon gar nicht geht es an, wie es das Berufungsgericht getan hat, nach den Grundsätzen einer "falsa demonstratio" das tatsächlich Vereinbarte ohne weiteres durch die Beamtenklausel zu ersetzen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in den Versicherungsanträgen angegeben hatte, Beamtin zu sein; daraus resultierte keine Verpflichtung der Beklagten, tatsächlich die Beamtenklausel zur Anwendung zu bringen. Es fehlte schon an einem entsprechenden Antrag der Klägerin, als "Beamtin" versichert zu werden. Ein solcher Antrag ergab sich nicht allein daraus, dass sie das Kästchen "Beamter" angekreuzt hatte. Es ging dabei nur um die Erfragung ihrer Berufsstellung als Teil der erbetenen Angaben zur "zu versichernden Person", ohne dass diese Angabe auf eine bestimmte Ausgestaltung des Leistungsversprechens der Beklagten gerichtet war (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2001 - IV ZR 220/00 - VersR 2001, 1502 unter II 2 b und III 1). Die von der Beklagten in die Versicherungsscheine aufgenommene Zusatzklausel war zudem für die Klägerin nicht ohne Wert, weil sie zugleich Mitglied eines Versorgungswerkes war, dessen Leistungen sich regelmäßig an den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausrichten.

b) Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf auszuüben. Das schließt es aus, mit dem Berufungsgericht die auf dem Eintritt in den Ruhestand beruhende "rechtliche Unmöglichkeit", den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, für die Annahme einer Berufsunfähigkeit genügen zu lassen. Damit würde - zumindest mittelbar - erneut auf die Beamtenklausel abgestellt, die in das Versicherungsverhältnis der Parteien aber gerade keinen Eingang gefunden hat. Stattdessen hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin aufklären müssen, ob die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BB-BUZ gegeben sind.

(1) Daran fehlt es; insbesondere können - wiederum entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit die sachverständigen Stellungnahmen Dr. H. und Dr. K. nicht herangezogen werden. Denn diese waren auf eine mögliche Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgerichtet. Bei der Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Rechtsbegriff, der weder mit Dienstunfähigkeit noch mit Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 a; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 116/95 - VersR 1996, 959 unter II 1 und 2 a). Demgemäß gilt ein Beamter - sollte die Beamtenklausel vereinbart sein - bei Dienstunfähigkeit als berufsunfähig, ohne dies notwendig zugleich im Sinne von § 2 Abs. 1, 4 BB-BUZ zu sein.

(2) Allein das verbietet es, auf die beiden Gutachten zurückzugreifen, um das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit abzuklären. Überdies gelangen die Stellungnahmen, was die Beurteilung einer - für § 2 Abs. 1 BB-BUZ nicht maßgeblichen - Dienstunfähigkeit anbelangt, zu unterschiedlichen Ergebnissen. In dem vom 12. Juli 2002 stammenden Gutachten Dr. H. wird ausgeführt, es ließen sich keine Anzeichen einer aktuellen depressiven Störung oder einer spezifischen Störung der Persönlichkeit erkennen. Zu denken wäre allenfalls an die Prodromi einer demenziellen Erkrankung im Sinne einer leichten kognitiven Störung. Dabei handele es sich jedoch noch nicht um eine Krankheit im engeren Sinne, sondern unter Umständen um das Vorstadium einer späteren Demenz, möglicherweise auch um altersbedingte Abbauvorgänge, die als physiologisch zu werten wären. In Beantwortung der Gutachtenfrage sei zu bestätigen, dass wegen der diagnostizierten leichten kognitiven Störungen keine volle Dienstfähigkeit im Sinne des LBG gegeben sei, aber ebenso wenig eine Dienstunfähigkeit. Weder die vom Dienstherrn angenommene schwerwiegende Persönlichkeitsstörung noch eine chronifizierte Depression könnten gutachterlich bestätigt werden. Allein die Gutachterin Dr. K. hat am 10. Februar 2003 eine Dienstunfähigkeit bejaht. Es sei zwar keine aktuelle depressive Störung zu erkennen, indes eine ausgeprägte Entscheidungsschwäche bzw. -unfähigkeit. Eine Krankheit im engeren Sinne liege nicht vor, hingegen eine Störung, die Vorstadium einer möglichen späteren Demenz sein könne. Unter Berücksichtigung des klassischen Aufgabenprofils eines Gesundheitsamtes, nicht nur im amtsärztlichen Bereich, sondern auch im sozialpsychiatrischen Dienst mit der Ableistung von Rufbereitschaftsdiensten, sei festzustellen, dass die Klägerin nicht als dienstfähig angesehen werden könne.

(3) Das Berufungsgericht wird hier weitere Feststellungen zu treffen haben. Liegt Berufsunfähigkeit im dargestellten Sinne vor, kommt es angesichts der Regelung in § 2 Abs. 4 BB-BUZ und des Lebensalters der Klägerin von damals 59 Jahren nicht mehr darauf an, ob sie in der Lage wäre, einen Vergleichsberuf auszuüben. Insoweit ist das Berufungsgericht zu Recht der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, sie habe es an substantiiertem Vortrag fehlen lassen und ihre bisherige Tätigkeit als Amtsärztin nicht hinreichend umschrieben.

c) Das Berufungsgericht hat sich des Weiteren nicht damit befasst, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift und erneut in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, ab dem 1. Juli 2003 als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks (Versorgungseinrichtung der Ärzte für Schleswig-Holstein) eine Rente wegen eingetretener Berufsunfähigkeit zu beziehen. Das ist deshalb von Bedeutung, weil nach der zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung zum Nachweis der Berufsunfähigkeit die Vorlage des Rentenbescheides genügt, wenn dem Versicherungsnehmer ausschließlich wegen seines Gesundheitszustandes nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt wurde. Seitens des Versorgungswerkes ist die Klägerin durch den Sachverständigen Prof. Dr. Hu. begutachtet worden. Weder dieses Gutachten noch der Rentenbescheid sind bislang vorgelegt worden.

Das Berufungsgericht wird auch in diesem Punkt den Sachverhalt aufzuklären und zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Zusatzklausel durch den Bezug einer Rente durch das Versorgungswerk erfüllt sind. Das wird zu bejahen sein, sollte der Bezug dieser Rente Bestimmungen folgen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 42/05
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 241/04
Fundstellen
NJW-RR 2007, 979
VersR 2007, 821