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BGH - Entscheidung vom 25.05.2007

2 StR 186/07

Normen:
StPO § 354 Abs. 1b

BGH, Beschluß vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 2 StR 186/07

DRsp Nr. 2007/10823

Analoge Anwendung bei widersprüchlichen Gesamtstrafen

§ 354 Abs. 1 b StPO ist (zumindest) analog anwendbar, wenn die Höhe der Gesamtstrafe wegen eines Widerspruchs zwischen verkündetem Tenor und den Gründen des schriftlichen Urteils unklar ist.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1b ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 11 Fällen und wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in 10 Fällen nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Es besteht ein Widerspruch zwischen den im Urteilstenor ausgewiesenen Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten und den in den Urteilsgründen genannten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten. Zwar sind die höheren Gesamtstrafen laut Protokoll auch verkündet worden. Aus den Strafzumessungsgründen lässt sich jedoch nicht ersehen, welche der beiden in Betracht kommenden Gesamtfreiheitsstrafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Das Urteil kann deshalb in den jeweiligen Gesamtstrafenaussprüchen keinen Bestand haben.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO , der hier jedenfalls analog angewandt werden kann, zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 11.12.2006