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BGH - Entscheidung vom 22.02.2007

IX ZA 39/06

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX ZA 39/06

DRsp Nr. 2007/6069

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung wegen Unanfechtbarkeit des anzufechtenden Beschlusses

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO ). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. April 2005 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 72/05
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 826/03