BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX ZA 40/06
DRsp Nr. 2007/6070
Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Aussichtslosigkeit der Anfechtung der Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht
Gründe:
Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO ). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juli 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO ; BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03 -, WM 2005, 76 , 77).
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 72/05
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 826/03
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