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BGH - Entscheidung vom 22.02.2007

IX ZA 43/06

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX ZA 43/06

DRsp Nr. 2007/6073

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO ). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. September 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO ; BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03 -, WM 2005, 76 , 77).

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 72/05
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 826/03