BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX ZA 41/06
Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts
Die Verwerfung einer Anhörungsrüge und die Zurückweisung einer Gegenvorstellung sind nicht anfechtbar. Die Gegenvorstellung dient lediglich der Selbstkorrektur einer unanfechtbaren Entscheidung. Diese kann nicht auf den Umweg über die Anfechtung der Entscheidung über die Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.
Gründe:
Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO ). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juli 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss eine Anhörungsrüge verworfen und eine Gegenvorstellung zurückgewiesen. Die Verwerfung der Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gleiches gilt für die Zurückweisung der Gegenvorstellung. Insofern hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle eines die Berufung unanfechtbar zurückweisenden Beschlusses nach § 522 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO . Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.