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BFH - Entscheidung vom 22.05.2007

VI B 107/06

Normen:
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1690

BFH, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen VI B 107/06

DRsp Nr. 2007/12214

NZB: materielle Rechtsanwendung, Divergenz

1. Mit der Rüge unrichtiger Anwendung des materiellen Rechts ist die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu erreichen. 2. Eine Divergenz in der Würdigung der tatsächlichen Umstände begründet keine Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO .

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)-- und Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) liegen im Streitfall nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941 , m.w.N.).

a) Eine vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz setzt voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Dagegen genügt eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 941 , m.w.N.).

b) Das FG hat mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 29 veröffentlichten Gründen den Besuch des als Polizist tätigen Klägers im Fitnesscenter als nicht weit überwiegend beruflich veranlasst angesehen und damit einen Werbungskostenabzug verneint. Es gelangte zu der Würdigung, dass im Streitfall der Besuch eines Sportcenters und die körperliche Ertüchtigung neben der allgemeinen Gesunderhaltung und Fitness zwar auch der Berufsausübung eines Polizeibeamten diene, aber eine Trennung in einen beruflichen und einen privaten Bereich oder die Aufteilung nach objektiven Merkmalen ausscheide und eine nur untergeordnete Bedeutung der privaten Veranlassung nicht hinreichend erkennbar sei. Es hat seiner Entscheidung den Rechtsmaßstab vorangestellt, dass Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs des Steuerpflichtigen erfolgen, nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH ausnahmsweise nur dann abziehbar sind, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der allgemeinen Lebensführung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Damit legte das FG in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage keinen mit der Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmenden abstrakten Rechtssatz zugrunde.

c) Soweit der Kläger einwendet, dass die private Veranlassung der geltend gemachten Kosten zu vernachlässigen sei und das FG daher bei richtiger Würdigung zu deren Abziehbarkeit hätte gelangen müssen, stellt er lediglich seine eigene Würdigung der des FG entgegen und rügt im Ergebnis die unrichtige Entscheidung des FG. Mit der Rüge unrichtiger Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts ist indessen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu erreichen.

d) Der Kläger behauptet zwar eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung vom Urteil des FG des Saarlandes vom 19. März 1991 1 K 55/91 (EFG 1991, 377). Er hat aber keinen abstrakten, der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssatz benannt, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmte. Insoweit rügt der Kläger im Ergebnis lediglich eine Divergenz in der tatsächlichen Würdigung und nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls durch das FG begründet jedoch keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 941 , m.w.N.).

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Streitfall kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel tatsächlich vorliegt, weil die Entscheidung darauf jedenfalls nicht beruhen kann.

Denn soweit der Kläger einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das FG den am 19. Juni 2005 gestellten Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides entgegen der Entscheidung des BFH vom 5. Mai 2003 II B 1/03 (BFH/NV 2003, 1142 ) nicht als Einspruch angesehen habe und es daher zu dem Ergebnis gekommen sei, schon die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides stehe der Berücksichtigung der Kosten für den Besuch des Fitnesscenters entgegen, beruht auf diesen Erwägungen jedenfalls nicht die Entscheidung. Denn das FG hat seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass im Streitfall ein Werbungskostenabzug ausscheidet, weil eine nur untergeordnete Bedeutung der privaten Veranlassung nicht hinreichend erkennbar sei.

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1783/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1690