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BFH - Entscheidung vom 08.02.2007

XI B 124/06

Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 903

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen XI B 124/06

DRsp Nr. 2007/6195

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Realsplitting, widerrufene Zustimmung

1. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rspr. beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen.2. Eine im Laufe des Kalenderjahres widerrufene Zustimmung zum Realsplitting wirkt bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres fort und entfaltet frühestens ab Beginn eines nachfolgenden Kalenderjahres keine Wirkung mehr. Die Zustimmung zum Realsplitting kann daher nur mit Wirkung für ein zukünftiges Kalenderjahr widerrufen werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Im Übrigen ist eine Zulassung der Revision nicht schon deshalb angezeigt, weil es zu der konkreten Fallkonstellation noch keine Entscheidung des BFH gibt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347 , 1348).

Die Kläger haben sinngemäß die Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine im Jahr 02 erklärte Zustimmung zum Realsplitting für das Jahr 01 im Jahr 02 jedenfalls dann mit Wirkung ab dem Jahr 02 widerrufen werden kann, wenn im Jahr 01 tatsächlich kein Realsplitting durchgeführt wurde. Diese Frage lässt sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen BFH-Rechtsprechung ohne weiteres beantworten; sie ist zu verneinen.

Nach der klaren Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) ist die Zustimmung zum Realsplitting bis auf Widerruf wirksam. Eine für das Jahr 01 erteilte Zustimmung gilt danach auch für das Jahr 02 und Folgejahre, es sei denn, sie ist widerrufen worden.

Zur Frage des Zeitpunkts, zu dem die Wirkung der Zustimmung nach deren Widerruf erstmals entfällt, sieht § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG vor, dass der Widerruf vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären ist. Eine im Laufe eines Kalenderjahres widerrufene Zustimmung wirkt also bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres fort und entfaltet frühestens ab Beginn eines nachfolgenden Kalenderjahres keine Wirkung mehr. Dies bedeutet, dass die Zustimmung weder mit Wirkung für ein abgelaufenes noch mit Wirkung für ein laufendes Kalenderjahr, sondern nur mit Wirkung für ein zukünftiges Kalenderjahr widerrufen werden kann.

Danach kann ein im Jahr 02 erklärter Widerruf der Zustimmung einer im Jahr 02 erklärten Zustimmung zum Realsplitting ihre Wirkung frühestens für das Jahr 03 nehmen. Der Unterhaltsleistende, dem gegenüber --wie hier-- die Zustimmung zum Realsplitting im Jahr 02 für das Jahr 01 erteilt wurde, darf allein aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG auch im Jahr 02 die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehen, gleichgültig, ob im Jahr 02 zugleich der Widerruf der Zustimmung erklärt wurde oder ob er im Jahr 01 tatsächlich Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abgezogen hat. Dementsprechend muss der Unterhaltsempfänger, dessen Zustimmung auch nach deren Widerruf im Jahr 02 noch bis zum Ablauf des Jahres 02 fortwirkt, die im Jahr 02 erhaltenen Unterhaltszahlungen im Jahr 02 gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Nach der eindeutigen Gesetzeslage ist es also nicht möglich, im Jahr 02 die Zustimmung für das Jahr 01 zu erteilen, ohne sich dadurch auch für das Jahr 02 zu binden (vgl. auch das Beispiel von Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Anm. 64 a.E.).

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96 (BFHE 190, 320 , BStBl II 2000, 218 ) erkannt hat, widerspricht die Bindung der am Realsplitting Beteiligten an die von ihnen abgegebenen Erklärungen nicht den Zielvorstellungen des Gesetzgebers. Dieser ging wegen der Auswirkungen des Realsplittings auf die Besteuerung des Empfängers davon aus, dass die Betroffenen ihre gemeinsame Wahl unter gleichzeitiger Berücksichtigung auch des Unterhaltsrechts treffen und dabei die Belastungsverschiebungen in angemessener Weise ausgleichen würden (BTDrucks 8/2201, S. 8). In diesem Zusammenhang ist es sowohl dem Geber als auch dem Empfänger zuzumuten, bereits vor der Ausübung ihres Wahlrechts die möglichen Auswirkungen des Realsplittings auf ihre jeweilige Steuerschuld zu prüfen. Durch die Möglichkeit der Beschränkung des Antrags auf einen bestimmten Betrag können sie die für sie günstigste Steuerbelastung erreichen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BFHE 210, 235 , BStBl II 2005, 825 , m.w.N.).

Vorinstanz: FG Saarland, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 111/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 903