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BFH - Entscheidung vom 06.02.2007

I B 48/06

Normen:
EStG § 10d
EinigVtr Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
GewStG § 10a
KStG § 8 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 980

BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen I B 48/06

DRsp Nr. 2007/6146

Grundsätzliche Bedeutung; verbleibender Verlustabzug einer aus einem VEB hervorgegangene Kapitalgesellschaft

1. Die Frage, ob Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des EinigVtr eine Rechtsgrundlage für den Übergang des verbleibenden Verlustabzugs von einem in eine Kapitalgesellschaft umgewandelten ehemaligen VEB auf einen Zweckverband darstellen kann, ist nicht klärungsbedürftig.2. Es unterliegt keinem Zweifel, dass sich allein hieraus eine Berechtigung zur Fortführung eines verbleibenden Verlustabzugs (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG ) sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a GewStG ) nicht ergibt.

Normenkette:

EStG § 10d ; EinigVtr Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 10a ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, der Rechtssache kommt jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerde ist damit unbegründet.

1. Der Kläger macht sinngemäß geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages (EinigVtr) eine Rechtsgrundlage für den Übergang des verbleibenden Verlustabzugs von einem in eine Kapitalgesellschaft umgewandelten ehemaligen Volkseigenen Betrieb auf einen Zweckverband darstellen kann.

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil es keinem Zweifel unterliegt, dass sich allein hieraus eine Berechtigung zur Fortführung eines verbleibenden Verlustabzugs (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d des Einkommensteuergesetzes) sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a des Gewerbesteuergesetzes) nicht ergibt.

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr wurde das Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente, grundsätzlich Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern und Gemeinden wahrzunehmen waren. Soweit Verwaltungsvermögen danach nicht Bundesvermögen wurde, stand es mit dem Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist (Art. 21 Abs. 2 EinigVtr).

Hieraus folgt zwar ein Anspruch der Gemeinden auf Übertragung der Anteile an Kapitalgesellschaften, die aus ehemals Volkseigenen Betrieben hervorgegangen sind und die kommunale Aufgaben wahrnehmen (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise --Kommunalvermögensgesetz-- vom 6. Juli 1990, Gesetzblatt DDR 1990, 660). Aus Art. 21 EinigVtr kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein bei der Kapitalgesellschaft vorhandener verbleibender Verlustvortrag anteilig auf Gemeinden und Zweckverbände übergeht, wenn die Kapitalgesellschaft Teile ihres Vermögens auf die Kommunen und Zweckverbände überträgt. Ein verbleibender Verlustabzug könnte in diesen Fällen vielmehr nur dann anteilig übergehen, wenn sich dies ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben würde (z.B. § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes vom 28. Oktober 1994 -- UmwStG 1995--).

2. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe den zeitlichen Geltungsbereich des Umwandlungsgesetzes 1995 verkannt und ferner die Voraussetzungen der §§ 174 ff. des Umwandlungsgesetzes 1995 zu Unrecht verneint, macht er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, sondern einen Rechtsfehler, der grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Gleiches gilt, soweit der Kläger den Übergang des verbleibenden Verlustabzugs im Wege der Billigkeit begehrt. Zudem sind Fragen der Billigkeit im Steuerfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 512/02
Fundstellen
BFH/NV 2007, 980