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BFH - Entscheidung vom 25.04.2007

I E 3/06

Normen:
FGO § 73 Abs. 1
GKG § 19 § 66

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1347

BFH, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen I E 3/06 - Aktenzeichen I E 4/06

DRsp Nr. 2007/10074

Erinnerung; Streitwert

1. Eine Erinnerung, in der kein von der Kostenschuldnerin angestrebtes Rechtsschutzziel benannt wird, ist unzulässig.2. Zwar muss der Kostenschuldner eine Erinnerung nicht begründen. Dennoch sind auf den Inhalt einer Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen. Insbesondere muss das konkrete Rechtsschutzziel erkennbar sein.

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 ; GKG § 19 § 66 ;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt, die zum Teil erfolglos blieb und im Übrigen zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG führte. Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat als unbegründet zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt. Mit Kostenrechnungen hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) angesetzt.

Gegen diese Kostenrechnungen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihren Erinnerungen (§ 66 GKG ). Sie hat keinen Antrag gestellt.

II. Die gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Erinnerungen sind mangels Benennung eines von der Kostenschuldnerin angestrebten Rechtsschutzziels unzulässig und waren daher zurückzuweisen.

Zwar braucht der Kostenschuldner eine Erinnerung nicht zu begründen. Das Gesetz sieht eine besondere Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Dennoch sind auch an den Inhalt einer Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie das konkrete Rechtsschutzziel erkennen lassen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626 ; vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333 ). Fehlt es daran, ist die Erinnerung unzulässig. Denn der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht das Rechenwerk des Kostenbeamten in vollem Umfange nachprüft, ohne dass der Erinnerungsführer darlegen müsste, in welchem Punkt er sich beschwert fühlt.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, was die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung begehrt. Zunächst hatte sie ausgeführt, der Kostenansatz sei für sie nicht nachvollziehbar. Nachdem ihr der Kostenansatz erläutert wurde, teilte sie daraufhin mit, sie halte den Streitwert für zutreffend, beantrage gleichwohl gerichtliche Streitwertfestsetzung und halte ihre Erinnerungen aufrecht. Da nicht ersichtlich ist, was die Kostenschuldnerin mit der Erinnerung erstrebt, ist die Erinnerung zurückzuweisen. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Streitwertfestsetzung ist nicht erkennbar (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV S 15/01, BFH/NV 2003, 1190 ).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG ).

Fundstellen
BFH/NV 2007, 1347