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BFH - Entscheidung vom 18.10.2007

VI R 96/04

Normen:
EStG (i.d.F. bis VZ 2000) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 1, 2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 38a Abs. 1, 2 § 40 Abs. 1

Fundstellen:
AuR 2008, 163
BFH/NV 2008, 282
BFHE 219, 203
BStBl II 2008, 198
DAR 2008, 227
DB 2007, 2813
DStR 2007, 2321

BFH, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VI R 96/04

DRsp Nr. 2007/22932

Bei der pauschalierten Besteuerung des nach der 1 %-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils bleiben vom Arbeitnehmer getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt

»Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. bis VZ 2000) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 1 , 2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 38a Abs. 1, 2 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei der pauschalen Besteuerung des Vorteils aus einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten selbst getragen hat.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Autovermietung. Im Rahmen einer vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 an einen Teil ihrer Arbeitnehmer Kraftfahrzeuge mit der Möglichkeit, diese privat zu nutzen, überlassen hatte. Die Arbeitnehmer hatten dabei allerdings sämtliche Treibstoffkosten selbst zu tragen. Die Klägerin hatte den für die Arbeitnehmer aus der Fahrzeugüberlassung folgenden geldwerten Vorteil nicht der Lohnsteuer unterworfen.

Das FA ermittelte den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) und erließ auf dieser Grundlage auf Antrag der Klägerin einen Nachforderungsbescheid gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG über Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Dagegen wandte sich die Klägerin erfolglos mit Einspruch und Klage und machte dabei insbesondere geltend, das FA habe bei der Bemessung des Vorteils nicht berücksichtigt, dass die Arbeitnehmer sämtliche Treibstoffkosten selbst getragen hätten. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 430 veröffentlicht.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 38 ff. i.V.m. § 8 Abs. 2 , § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG .

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung des Nachforderungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Lohnsteuer auf ... DM, die evangelische Kirchenlohnsteuer auf ... DM, die katholische Kirchenlohnsteuer auf ... DM und den Solidaritätszuschlag auf ... DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision aus den Gründen des angegriffenen Urteils zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung einen aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Vorteil begründet. Dieser führt zu einem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden Lohnzufluss (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142 , BStBl II 2002, 370 ).

a) Dieser Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG unter den dort geregelten --im Streitfall jedoch nicht vorliegenden-- Voraussetzungen ein Einzelnachweis geführt werden kann.

b) Der Senat hat zwar mit Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04 (BFHE 215, 252 , BStBl II 2007, 269 ) entschieden, dass von dem nach der 1 %-Regelung bemessenen Vorteil pauschale Nutzungsentgelte abgezogen werden können. Ein solches Nutzungsentgelt liegt im Streitfall indessen nicht vor. Nach den zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen sollten die Treibstoffkosten endgültig vom jeweiligen Arbeitnehmer getragen werden. Dieser erwarb den Treibstoff auf eigene Rechnung und war nicht befugt, die diesbezüglichen Kosten an den Arbeitgeber weiterzugeben. Deshalb lag auch kein Fall des § 3 Nr. 50 EStG vor, demzufolge Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber (Auslagenersatz) steuerfrei ersetzt werden können. Solche vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Kosten des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs sind keine dem Arbeitgeber geleisteten Nutzungsentgelte für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

2. Ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen derartige vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen wären, kommt ein Abzug jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil mit einem durchschnittlichen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst wird.

a) Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann das FA auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder in zu geringer Höhe vorgenommen hat. Im Streitfall liegen dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Nacherhebung mit einem Pauschsteuersatz im Hinblick auf die Fahrzeugüberlassungen vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

b) Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. der dort angeordneten entsprechenden Anwendung des § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG in den für die Streitjahre geltenden Fassungen nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezogen hat (Jahresarbeitslohn). Bemessungsgrundlagen der pauschalen Lohnsteuer, ebenso wie der individuellen Lohnsteuer, sind damit die im Kalenderjahr bezogenen Arbeitslöhne (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2007 VI R 48/03, BStBl II 2007, 844 ). Im Lohnsteuerabzugsverfahren können Werbungskosten daher nur berücksichtigt werden, soweit sie nach § 39a EStG auf den Lohnsteuerkarten eingetragen worden sind.

Vorinstanz: FG München - 8 K 2408/02 - 19.11.2004 (EFG 2005, 430),
Fundstellen
AuR 2008, 163
BFH/NV 2008, 282
BFHE 219, 203
BStBl II 2008, 198
DAR 2008, 227
DB 2007, 2813
DStR 2007, 2321