BFH, Beschluss vom 02.11.2007 - Aktenzeichen VII B 175/07
DRsp Nr. 2008/19
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung vom FG zugelassen worden ist.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1641/07
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