BFH, Beschluss vom 02.05.2007 - Aktenzeichen VI S 13/06 (PKH)
Gründe:
Dem Antragsteller war mit Beschluss des Senats vom 1. Februar 2007 für das Beschwerdeverfahren VI B ... Prozesskostenhilfe (PKH) gegen Zahlung von Monatsraten in Höhe von ... EUR bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 20. April 2007 bat der Antragsteller um Beiordnung der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Steuerberater Z, als Prozessbevollmächtigte.
Dem Antragsteller ist der Steuerberater Z beizuordnen.
Wird PKH für ein Verfahren begehrt, für das Vertretungszwang besteht, ist bei Bewilligung der PKH die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts --im finanzgerichtlichen Verfahren auch eines Steuerberaters (§ 142 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nach Wahl des Antragstellers zwingend (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ). Die Beiordnung kann nachgeholt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. März 2005 III S 8/05, BFH/NV 2005, 1350 ).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.