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BFH - Entscheidung vom 19.07.2007

X E 4/07

BFH, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen X E 4/07

DRsp Nr. 2007/15380

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27. Februar 2007 X B 144/06 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom ..., weil dem im Beschwerdeverfahren Handelnden die nach § 62a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) erforderliche Postulationsfähigkeit fehlte. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens wurden gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem Kostenschuldner auferlegt.

Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH am 9. März 2007 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH nach Kostenverzeichnis Nr. 6502 (sonstige Beschwerde) mit 50 EUR angesetzt.

Dagegen führt der Kostenschuldner an, der Beschluss des angerufenen Senats vom 27. Februar 2007 X B 144/06 sei fehlerhaft rechtswidrig, so dass keine Kostentragung vorliege.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92 ). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

2. Soweit der Erinnerung entnommen werden könnte, dass der Kostenschuldner sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, wäre die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326 ). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einer i.S. des § 62a FGO postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben worden war.