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BFH - Entscheidung vom 09.05.2007

IX B 213/06

BFH, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen IX B 213/06

DRsp Nr. 2007/12222

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sind nicht gegeben.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihrem Beschwerdevorbringen --in der Art einer Revisionsbegründung-- lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts und macht geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331 ).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10275/02