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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 23.10.2006

13 S 1943/06

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 5
AufenthG § 4
AufenthG § 18
AufenthG § 39
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 81 Abs. 4
AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2
BeschV § 34
FHSV Art. 1
FHSV Art. 3
FHSV Art. 7

Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 277

Nach § 114 ZPO , der gemäß § 166 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der [...]
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