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VG Minden - Entscheidung vom 14.06.2006

3 L 321/06

Normen:
FeV § 28 Abs. 5, § 46
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8
StVG § 3 Abs. 1

BESCHLUSS Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR. Der von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seines [...]
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