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VG Chemnitz - Entscheidung vom 05.07.2006

2 K 1025/05

Normen:
FeV § 28 Abs. 4, Abs. 5
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2
StVG § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2

BESCHLUSS Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller war seit 1988 Inhaber einer DDR-Fahrerlaubnis. Mit seit [...]
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