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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 10.07.2006

8 E 91/06

Normen:
VwGO § 171
VwGO § 172

Fundstellen:
DÖV 2006, 923

Grundlage für die Vollstreckung einer von einer Behörde in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung, die keine Geldleistung ist, ist § 172 VwGO . § 172 VwGO betrifft unmittelbar nur die Fälle des § 113 [...]
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