Zu I.: Die Aussetzung des Rechtsstreits beruht auf § 148 ZPO und ist notwendige Folge des Vorlageverfahrens nach Art 234 EG (statt vieler: Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 27. Auflage Vorb. zu § 239 Rdnr. 10). Zu II.: - [...]
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