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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 30.01.2006

1 Ss 5/06

Normen:
StPO § 24 Abs. 2 § 136 a Abs. 1 Satz 3 § 338 Nr. 3 § 411 Abs. 4

Fundstellen:
StV 2007, 232

Das Amtsgericht Stuttgart hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen [...]
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