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OLG Köln - Entscheidung vom 26.09.2006

4 UF 138/06

Normen:
ZPO § 620 Nr.1
BGB § 1671

Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 316

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 621g, 620c ZPO zulässig. Denn das Gericht des ersten Rechtszuges hat nach mündlicher Verhandlung durch einstweilige Anordnung die elterliche Sorge geregelt. Dabei reicht auch die [...]
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