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OLG Hamm - Entscheidung vom 23.06.2006

23 W 246/05

Normen:
RVG § 11 Abs. 1
RVG § 11 Abs. 2 S. 6

Fundstellen:
NJW 2006, 2499

Die angemeldete Terminsgebühr über 1.400,-- Euro zuzüglich 230,40 Euro Umsatzsteuer = 1.670,40 Euro ist festzusetzen. In VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass die Terminsgebühr (auch) anfällt bei [...]
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