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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 07.02.2006

13 U 135/05

Normen:
GKG § 14 a. F.
GKG § 14 Abs. 1 a. F.
GKG § 45 Abs. 3
GKG § 47
RVG § 23 Abs. 1

Fundstellen:
JurBüro 2006, 595

Der Berufungsstreitwert war auf 7.500,00 EUR festzusetzen, denn in der Berufungsinstanz war die in I. Instanz erklärte hilfsweise Aufrechnung mit Gegenansprüchen, über die die I. Instanz auch entschieden hat, nicht [...]
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