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LAG Köln - Entscheidung vom 16.11.2006

4 Ta 410/06

Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c, d

Das Arbeitsgericht ist sowohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d als auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG zuständig. I. Der Streit betrifft eine unerlaubte Handlung, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Ein solcher [...]
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